§ 4 L-AWG

Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2012 bis 31.12.9999

Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen zu fördern. Dies kann insbesondere erfolgen durch

a)

Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere regelmäßige Information über die für die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen maßgebenden Umstände,

b)

Gewährung finanzieller Unterstützungen und

c)

Vorbildwirkung.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

Stand vor dem 11.09.2012

In Kraft vom 25.01.2006 bis 11.09.2012

Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen zu fördern. Dies kann insbesondere erfolgen durch

a)

Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere regelmäßige Information über die für die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen maßgebenden Umstände,

b)

Gewährung finanzieller Unterstützungen und

c)

Vorbildwirkung.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

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