§ 6 L-AWG

Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind vom Abfallbesitzer so zu verwahren, zur Abfuhr bereitzustellen und rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, dass auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 4 5 entstehen. Der § 7 bleibt unberührt.

(2) Die Pflicht zur Bereitstellung und Abfuhr nach Abs. 1 besteht nicht für Abfälle, die vom Abfallbesitzer behandelt werden und zu deren entsprechenden Behandlung der Abfallbesitzer berechtigt und imstande ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

Stand vor dem 11.09.2012

In Kraft vom 25.01.2006 bis 11.09.2012

(1) Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind vom Abfallbesitzer so zu verwahren, zur Abfuhr bereitzustellen und rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, dass auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 4 5 entstehen. Der § 7 bleibt unberührt.

(2) Die Pflicht zur Bereitstellung und Abfuhr nach Abs. 1 besteht nicht für Abfälle, die vom Abfallbesitzer behandelt werden und zu deren entsprechenden Behandlung der Abfallbesitzer berechtigt und imstande ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten