§ 7 L-AWG

Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle zu sammeln und abzuführen (Systemabfuhr), ausgenommen

a)

Abfälle, die vom Abfallbesitzer nach § 6 Abs. 2 behandelt werden,

b)

Abfälle, die in ein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem eingebracht werden,

c)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit sie bei Herstellern, Importeuren oder Letztvertreibern zurückgegeben werden, und

d)

Abfälle, die in gewerblichen Betriebsanlagen anfallen.

(2) Die Gemeindevertretung kann nach Anhörung des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und der Wirtschaftskammer Vorarlberg zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) durch Verordnung festlegen, dass auch die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle aus gewerblichen Betriebsanlagen nach Abs. 1 lit. d der Systemabfuhr unterliegen, sofern ihre Menge im jeweiligen Betrieb bezogen auf das jeweils vorangegangene Kalenderjahr größer ist als die der sonstigen Abfälle, insbesondere aus Produktion. Dies gilt nicht für

a)

Küchen- und Kantinenabfälle sowie Altspeisefette und -öle und

b)

Altstoffe, soweit sie nachweislich im Rahmen eines überörtlichen, mindestens zehn Betriebsstätten umfassenden Sammel- oder Rücknahmesystems eines Unternehmens, eines Konzerns oder von Unternehmen, die an einem vertikalen Vertriebsbindungssystem teilnehmen, gesammelt und einer zulässigen Verwertung zugeführt werden.

(3) Erfasst die Verordnung nach Abs. 2 Betriebe, die bisher ihre nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nicht über die Gemeinde abgeführt haben, so sind sie mindestens acht Wochen vor dem Beginn der ersten Sammlung oder der Gebührenvorschreibung zu informieren. Diese Betriebe sind berechtigt, innerhalb von zwei Wochen schriftlich und begründet bei der Gemeinde vorzubringen, dass sie von einer Verordnung nach Abs. 2 nicht erfasst sind. Teilt die Gemeinde diese Auffassung nicht, so hat sie binnen zwei Wochen einen Feststellungsbescheid nach Abs. 8 zu beantragen.

(4) Die Gemeinde kann Dritte mit der Durchführung der Sammlung und Abfuhr beauftragen.

(5) Der Abfallbesitzer hat Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen (Abs. 1 und 2), auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder gegebenenfalls auf dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort (§ 11 Abs. 1) bereitzustellen. Dies gilt nicht, soweit

a)

die Abholung von dort wegen der Lage der Liegenschaft wirtschaftlich nicht vertretbar wäre oder

b)

eine Verordnung der Gemeindevertretung nach § 9 bestimmt, dass die Abfälle zu Sammelstellen zu bringen sind.

(6) Sind Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, auf der Liegenschaft bereitzustellen, auf der

sie anfallen, so hat die Bereitstellung an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle und in einer Weise zu erfolgen, dass keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 4 5 entstehen.

(7) Für Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen und nicht auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder auf dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort bereitzustellen sind, hat die Gemeinde Sammelstellen einzurichten. Der Abfallbesitzer hat die Abfälle zur Sammelstelle zu bringen.

(8) Die Bezirkshauptmannschaft hat auf Antrag der Gemeinde oder des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen, ob ein Abfall der Systemabfuhr unterliegt. Die Bezirkshauptmannschaft darf zu diesem Zweck Daten verwenden, über die sie aufgrund der Vollziehung des § 17 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 des Bundes verfügt.

(9) Soweit die Gemeinde zur Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen verpflichtet ist (Systemabfuhr nach Abs. 1 und 2), hat sie auch das ausschließliche Recht zur Sammlung und Abfuhr dieser Abfälle. Dies gilt nicht, sofern sich aus einer Verordnung nach § 9 Abs. 3 anderes ergibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

Stand vor dem 11.09.2012

In Kraft vom 25.01.2006 bis 11.09.2012

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle zu sammeln und abzuführen (Systemabfuhr), ausgenommen

a)

Abfälle, die vom Abfallbesitzer nach § 6 Abs. 2 behandelt werden,

b)

Abfälle, die in ein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem eingebracht werden,

c)

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit sie bei Herstellern, Importeuren oder Letztvertreibern zurückgegeben werden, und

d)

Abfälle, die in gewerblichen Betriebsanlagen anfallen.

(2) Die Gemeindevertretung kann nach Anhörung des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und der Wirtschaftskammer Vorarlberg zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) durch Verordnung festlegen, dass auch die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle aus gewerblichen Betriebsanlagen nach Abs. 1 lit. d der Systemabfuhr unterliegen, sofern ihre Menge im jeweiligen Betrieb bezogen auf das jeweils vorangegangene Kalenderjahr größer ist als die der sonstigen Abfälle, insbesondere aus Produktion. Dies gilt nicht für

a)

Küchen- und Kantinenabfälle sowie Altspeisefette und -öle und

b)

Altstoffe, soweit sie nachweislich im Rahmen eines überörtlichen, mindestens zehn Betriebsstätten umfassenden Sammel- oder Rücknahmesystems eines Unternehmens, eines Konzerns oder von Unternehmen, die an einem vertikalen Vertriebsbindungssystem teilnehmen, gesammelt und einer zulässigen Verwertung zugeführt werden.

(3) Erfasst die Verordnung nach Abs. 2 Betriebe, die bisher ihre nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nicht über die Gemeinde abgeführt haben, so sind sie mindestens acht Wochen vor dem Beginn der ersten Sammlung oder der Gebührenvorschreibung zu informieren. Diese Betriebe sind berechtigt, innerhalb von zwei Wochen schriftlich und begründet bei der Gemeinde vorzubringen, dass sie von einer Verordnung nach Abs. 2 nicht erfasst sind. Teilt die Gemeinde diese Auffassung nicht, so hat sie binnen zwei Wochen einen Feststellungsbescheid nach Abs. 8 zu beantragen.

(4) Die Gemeinde kann Dritte mit der Durchführung der Sammlung und Abfuhr beauftragen.

(5) Der Abfallbesitzer hat Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen (Abs. 1 und 2), auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder gegebenenfalls auf dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort (§ 11 Abs. 1) bereitzustellen. Dies gilt nicht, soweit

a)

die Abholung von dort wegen der Lage der Liegenschaft wirtschaftlich nicht vertretbar wäre oder

b)

eine Verordnung der Gemeindevertretung nach § 9 bestimmt, dass die Abfälle zu Sammelstellen zu bringen sind.

(6) Sind Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, auf der Liegenschaft bereitzustellen, auf der

sie anfallen, so hat die Bereitstellung an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle und in einer Weise zu erfolgen, dass keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 4 5 entstehen.

(7) Für Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen und nicht auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder auf dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort bereitzustellen sind, hat die Gemeinde Sammelstellen einzurichten. Der Abfallbesitzer hat die Abfälle zur Sammelstelle zu bringen.

(8) Die Bezirkshauptmannschaft hat auf Antrag der Gemeinde oder des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen, ob ein Abfall der Systemabfuhr unterliegt. Die Bezirkshauptmannschaft darf zu diesem Zweck Daten verwenden, über die sie aufgrund der Vollziehung des § 17 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 des Bundes verfügt.

(9) Soweit die Gemeinde zur Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen verpflichtet ist (Systemabfuhr nach Abs. 1 und 2), hat sie auch das ausschließliche Recht zur Sammlung und Abfuhr dieser Abfälle. Dies gilt nicht, sofern sich aus einer Verordnung nach § 9 Abs. 3 anderes ergibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

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