§ 14 L-AWG

Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen für Abfälle nach § 12 Abs. 1 festlegen, soweit dies im öffentlichen Interesse nach § 1 Abs. 6 8 erforderlich ist. Dabei ist auf den Abfallwirtschaftsplan sowie insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass lange Transportwege vermieden werden und aufgrund von Art und Betriebsweise der Abfallbeseitigungsanlage und ihrer wirtschaftlichen Nutzung ein möglichst niedriges Entgelt gesichert ist. Vor Erlassung einer Verordnung sind der Betreiber der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage, der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und die Wirtschaftskammer Vorarlberg anzuhören.

(2) Die von einer Verordnung nach Abs. 1 erfassten, im festgelegten Einzugsbereich anfallenden Abfälle sind an die betreffende Abfallbeseitigungsanlage abzuführen (Andienungspflicht). Der Betreiber dieser Abfallbeseitigungsanlage muss diese Abfälle übernehmen, sofern sie entsprechend den bekannt gegebenen betrieblichen Vorschriften übergeben werden.

(3) Für nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die mangels einer Verordnung nach § 7 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung nach § 9 Abs. 3 nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden müssen, können durch Verordnung der Landesregierung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen festgelegt werden, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlich unerlässlichen Auslastung der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage erforderlich ist. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

Stand vor dem 11.09.2012

In Kraft vom 25.01.2006 bis 11.09.2012

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen für Abfälle nach § 12 Abs. 1 festlegen, soweit dies im öffentlichen Interesse nach § 1 Abs. 6 8 erforderlich ist. Dabei ist auf den Abfallwirtschaftsplan sowie insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass lange Transportwege vermieden werden und aufgrund von Art und Betriebsweise der Abfallbeseitigungsanlage und ihrer wirtschaftlichen Nutzung ein möglichst niedriges Entgelt gesichert ist. Vor Erlassung einer Verordnung sind der Betreiber der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage, der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und die Wirtschaftskammer Vorarlberg anzuhören.

(2) Die von einer Verordnung nach Abs. 1 erfassten, im festgelegten Einzugsbereich anfallenden Abfälle sind an die betreffende Abfallbeseitigungsanlage abzuführen (Andienungspflicht). Der Betreiber dieser Abfallbeseitigungsanlage muss diese Abfälle übernehmen, sofern sie entsprechend den bekannt gegebenen betrieblichen Vorschriften übergeben werden.

(3) Für nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die mangels einer Verordnung nach § 7 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung nach § 9 Abs. 3 nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden müssen, können durch Verordnung der Landesregierung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen festgelegt werden, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlich unerlässlichen Auslastung der betreffenden Abfallbeseitigungsanlage erforderlich ist. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

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