§ 12 DokWG

Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Über Berufungen gegen Bescheide gemäß § 11 Abs. 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Das gilt nicht, wenn der Bescheid im eigenen WirkungsbereichDie in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde erlassen worden istsind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 13.09.2006 bis 31.12.2013

Über Berufungen gegen Bescheide gemäß § 11 Abs. 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Das gilt nicht, wenn der Bescheid im eigenen WirkungsbereichDie in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde erlassen worden istsind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013

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