§ 10 K-LvwGG

Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Dienst- und Disziplinarausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem dritten Mitglied. Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind durch die Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen dem Dienst- und Disziplinarausschuss nicht angehören. § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 vierter bis sechster Satz, 2, 3, 7 und 8 sowie § 9 gelten sinngemäß.

(2) Die Mitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Wahl der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch den stellvertretenden Vorsitzenden und, wenn auch dieser verhindert, ausgeschlossen oder befangen ist, durch das weitere Mitglied vertreten.

(3) Dem Dienst- und Disziplinarausschuss obliegt die Tätigkeit als Disziplinarbehörde (§ 26).

(4) Der Vorsitzende hat den Dienst- und Disziplinarausschuss nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat außer in dringenden Fällen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(5) Der Dienst- und Disziplinarausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Davon abweichend darf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung und die Amtsenthebung gemäß § 5 Abs. 3 nur einstimmig erfolgen. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Stand vor dem 18.12.2020

In Kraft vom 06.08.2013 bis 18.12.2020

(1) Der Dienst- und Disziplinarausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem dritten Mitglied. Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind durch die Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen dem Dienst- und Disziplinarausschuss nicht angehören. § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 vierter bis sechster Satz, 2, 3, 7 und 8 sowie § 9 gelten sinngemäß.

(2) Die Mitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Wahl der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch den stellvertretenden Vorsitzenden und, wenn auch dieser verhindert, ausgeschlossen oder befangen ist, durch das weitere Mitglied vertreten.

(3) Dem Dienst- und Disziplinarausschuss obliegt die Tätigkeit als Disziplinarbehörde (§ 26).

(4) Der Vorsitzende hat den Dienst- und Disziplinarausschuss nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat außer in dringenden Fällen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(5) Der Dienst- und Disziplinarausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Davon abweichend darf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung und die Amtsenthebung gemäß § 5 Abs. 3 nur einstimmig erfolgen. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben. Stimmenthaltung ist unzulässig.

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