§ 10 K-LvwGG

K-LvwGG - Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Dienst- und Disziplinarausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem dritten Mitglied. Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind durch die Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen dem Dienst- und Disziplinarausschuss nicht angehören. § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 vierter bis sechster Satz, 2, 3, 7 und 8 sowie § 9 gelten sinngemäß.

(2) Die Mitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Wahl der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch den stellvertretenden Vorsitzenden und, wenn auch dieser verhindert, ausgeschlossen oder befangen ist, durch das weitere Mitglied vertreten.

(3) Dem Dienst- und Disziplinarausschuss obliegt die Tätigkeit als Disziplinarbehörde (§ 26).

(4) Der Vorsitzende hat den Dienst- und Disziplinarausschuss nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat außer in dringenden Fällen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(5) Der Dienst- und Disziplinarausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Davon abweichend darf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung und die Amtsenthebung gemäß § 5 Abs. 3 nur einstimmig erfolgen. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben. Stimmenthaltung ist unzulässig.

In Kraft seit 19.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 K-LvwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 K-LvwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 K-LvwGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 K-LvwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 K-LvwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LvwGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 K-LvwGG
§ 11 K-LvwGG