§ 2 V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999

a)

jede natürliche Person, die volljährig, entscheidungsfähig sowie verlässlich (§ 7 Abs. 1) ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist,

b)

jede inländische Gebietskörperschaft als Träger von Privatrechten,

c)

jede sonstige juristische Person, die ihren Sitz im Inland hat oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist, wenn deren vertretungsbefugte Organe volljährig, entscheidungsfähig sowie verlässlich (§ 7 Abs. 1) sind.

(2) Vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft kann die Landesregierung nachsehen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung des Kindergartens zu erwarten sind§ 2 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen.

(3) Den Rechtsträgern der Kindergärten kommt in allen behördlichen Verfahren, die in Vollziehung dieses Gesetzes durchgeführt werden, Parteistellung zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 45/2019, 24/2020

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 18.04.2020 bis 01.01.2023

a)

jede natürliche Person, die volljährig, entscheidungsfähig sowie verlässlich (§ 7 Abs. 1) ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist,

b)

jede inländische Gebietskörperschaft als Träger von Privatrechten,

c)

jede sonstige juristische Person, die ihren Sitz im Inland hat oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist, wenn deren vertretungsbefugte Organe volljährig, entscheidungsfähig sowie verlässlich (§ 7 Abs. 1) sind.

(2) Vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft kann die Landesregierung nachsehen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung des Kindergartens zu erwarten sind§ 2 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen.

(3) Den Rechtsträgern der Kindergärten kommt in allen behördlichen Verfahren, die in Vollziehung dieses Gesetzes durchgeführt werden, Parteistellung zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 45/2019, 24/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten