§ 4 V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Betrieb eines Kindergartens muss der Landesregierung mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung angezeigt werden§ 4 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. Die Landesregierung hat die Kindergarteninspektorin (den Kindergarteninspektor) beizuziehen und die Eröffnung des Kindergartens binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die nach diesem Gesetz für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Kindergartens vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere in pädagogischer, personeller und organisatorischer Hinsicht nicht vorliegen.

(2) Wird die Eröffnung innert der im Abs. 1 bezeichneten Frist nicht untersagt, so kann der Betrieb des Kindergartens aufgenommen werden. Der Rechtsträger hat die Betriebsaufnahme der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß auch auf die Erweiterung von Kindergärten Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 45/2019

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 15.03.2019 bis 01.01.2023
(1) Der Betrieb eines Kindergartens muss der Landesregierung mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung angezeigt werden§ 4 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. Die Landesregierung hat die Kindergarteninspektorin (den Kindergarteninspektor) beizuziehen und die Eröffnung des Kindergartens binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die nach diesem Gesetz für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Kindergartens vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere in pädagogischer, personeller und organisatorischer Hinsicht nicht vorliegen.

(2) Wird die Eröffnung innert der im Abs. 1 bezeichneten Frist nicht untersagt, so kann der Betrieb des Kindergartens aufgenommen werden. Der Rechtsträger hat die Betriebsaufnahme der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß auch auf die Erweiterung von Kindergärten Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 45/2019

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