§ 7 V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Als verlässlich nach den §§ 2 Abs. 1 § 7 V-KGGund 5 Abs seit 01.01.2023 weggefallen. 2 und 3 gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.

(2) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.

(3) Die für Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) und Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) notwendige gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise anzuerkennen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Nachweis für die gesundheitliche Eignung gefordert werden. Wird im betreffenden Mitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde dieses Staates über die gesundheitliche Eignung anzuerkennen.

(4) Die Nachweise und Bescheinigungen nach Abs. 2 und 3 dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für Nachweise und Bescheinigungen, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 78/2016, 45/2019

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 15.03.2019 bis 01.01.2023
(1) Als verlässlich nach den §§ 2 Abs. 1 § 7 V-KGGund 5 Abs seit 01.01.2023 weggefallen. 2 und 3 gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.

(2) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.

(3) Die für Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) und Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) notwendige gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise anzuerkennen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Nachweis für die gesundheitliche Eignung gefordert werden. Wird im betreffenden Mitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde dieses Staates über die gesundheitliche Eignung anzuerkennen.

(4) Die Nachweise und Bescheinigungen nach Abs. 2 und 3 dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für Nachweise und Bescheinigungen, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 78/2016, 45/2019

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