§ 19 V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Land fördert die Errichtung und den Betrieb eines Kindergartens im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung; das Nähere bestimmt die Landesregierung in Förderrichtlinien§ 19 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. In den Förderrichtlinien sind jedenfalls auch Regelungen zur sozialen Staffelung der Kindergartentarife (§ 16a Abs. 2) vorzusehen.

(2) Im Rahmen einer Förderung nach Abs. 1 hat die Landesregierung einer Gebietskörperschaft, die einen Kindergarten betreibt, jedenfalls die angemessenen Kosten zu ersetzen, die aufgrund der Entgeltfreiheit nach § 16a Abs. 1 entstehen. Davon Abweichendes kann mit dem Vorarlberger Gemeindeverband vereinbart werden.

*) in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, 26/2010, 78/2016, 45/2019

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 15.03.2019 bis 01.01.2023
(1) Das Land fördert die Errichtung und den Betrieb eines Kindergartens im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung; das Nähere bestimmt die Landesregierung in Förderrichtlinien§ 19 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. In den Förderrichtlinien sind jedenfalls auch Regelungen zur sozialen Staffelung der Kindergartentarife (§ 16a Abs. 2) vorzusehen.

(2) Im Rahmen einer Förderung nach Abs. 1 hat die Landesregierung einer Gebietskörperschaft, die einen Kindergarten betreibt, jedenfalls die angemessenen Kosten zu ersetzen, die aufgrund der Entgeltfreiheit nach § 16a Abs. 1 entstehen. Davon Abweichendes kann mit dem Vorarlberger Gemeindeverband vereinbart werden.

*) in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, 26/2010, 78/2016, 45/2019

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