§ 8 AbgG

Abgabengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

*) FassungDie Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die LGBl.Nr. 44/2013§§ 10

§ 8*)
Mitgliederbis 12 der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und Ersatzmitglieder

(1) Die Abgabenkommission besteht aus einem Mitglied, das den Vorsitz hat, und mindestens zwei, höchstens aber vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen in die Gemeindevertretung wählbar sein.

(2) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und der Vizebürgermeister oder die Vizebürgermeisterin dürfen nicht als Mitglieder gewählt werden.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglieddieser alle verfügbaren Beweismittel zu bestellen. Für die Ersatzmitglieder gelten die Bestimmungen betreffend die Mitglieder sinngemäßübergeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

*) FassungDie Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die LGBl.Nr. 44/2013§§ 10

§ 8*)
Mitgliederbis 12 der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und Ersatzmitglieder

(1) Die Abgabenkommission besteht aus einem Mitglied, das den Vorsitz hat, und mindestens zwei, höchstens aber vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen in die Gemeindevertretung wählbar sein.

(2) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und der Vizebürgermeister oder die Vizebürgermeisterin dürfen nicht als Mitglieder gewählt werden.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglieddieser alle verfügbaren Beweismittel zu bestellen. Für die Ersatzmitglieder gelten die Bestimmungen betreffend die Mitglieder sinngemäßübergeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

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