§ 1 K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates, deren Zahl sich für die Gemeinden aus der Allgemeinen Gemeindeordnung sowie aus dem Klagenfurter Stadtrecht und dem Villacher Stadtrecht ergibt, sowie die Bürgermeister der Gemeinden (Städte mit eigenem Statut), werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt.

(2) Die Landesregierung hat die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat zu enthalten:

1.

den Wahltag;

2.

den Stichtag, ausgenommen im Fall der Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters gemäß § 48;

3.

den Wahltag für die Stichwahl.

(2a) Der Wahltag ist so festzusetzen, dass die Wahl

1.

an einem Sonntag stattfindet;

2.

im Fall der allgemeinen Gemeinderatswahl nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf des Wahlabschnittes gemäß § 19 Abs. 2 K-AGO stattfindet;

3.

im Fall, dass für eine ausgeschriebene Wahl kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten, zum ehestmöglichen Zeitpunkt stattfindet;

4.

nach Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 2 K-AGO innerhalb von vier Monaten nach Auflösung stattfindet;

5.

nach Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 3 K-AGO binnen 100 Tagen nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes stattfindet;

6.

nach Auflösung des Gemeinderates gemäß § 103 K-AGO oder § 10 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, so stattfindet, dass der neugewählte Gemeinderat spätestens vier Monate nach der Auflösung zusammentreten kann;

7.

nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 8 K-AGO zum ehestmöglichen Zeitpunkt stattfindet;

8.

nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 8a K-AGO so stattfindet, dass der neugewählte Gemeinderat spätestens vier Monate nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 8a K-AGO zusammentreten kann;

9.

im Fall der Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters gemäß § 48 innerhalb von sechs Wochen nach dem Wahltag der Gemeinderatswahl stattfindet;

10.

im Fall der Nachwahl des Bürgermeisters gemäß § 85 zum ehestmöglichen Zeitpunkt stattfindet.

(3) Der Stichtag ist so festzusetzen, dass er

1.

nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegt;

2.

mindestens neun Wochen vor dem Wahltag liegt.

Als Stichtag im Fall der Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters gemäß § 48 gilt der ursprünglich festgesetzte Stichtag. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 9, 10, 12 und 22 dieses Gesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechtes (§ 17) und der Wählbarkeit (§ 39).

(3a) Als Wahltag für die Stichwahl ist der zweite Sonntag nach dem Wahltag festzusetzen.

(3b) Die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters ist gleichzeitig durchzuführen, soweit nicht eine Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters gemäß § 48 oder eine Nachwahl des Bürgermeisters gemäß § 85 erfolgt.

(4) Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist auch von der Gemeinde durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

(5) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der gemäß § 7 Abs. 2 in Städten mit eigenem Statut dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 08.10.2020 bis 08.08.2022
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates, deren Zahl sich für die Gemeinden aus der Allgemeinen Gemeindeordnung sowie aus dem Klagenfurter Stadtrecht und dem Villacher Stadtrecht ergibt, sowie die Bürgermeister der Gemeinden (Städte mit eigenem Statut), werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt.

(2) Die Landesregierung hat die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat zu enthalten:

1.

den Wahltag;

2.

den Stichtag, ausgenommen im Fall der Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters gemäß § 48;

3.

den Wahltag für die Stichwahl.

(2a) Der Wahltag ist so festzusetzen, dass die Wahl

1.

an einem Sonntag stattfindet;

2.

im Fall der allgemeinen Gemeinderatswahl nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf des Wahlabschnittes gemäß § 19 Abs. 2 K-AGO stattfindet;

3.

im Fall, dass für eine ausgeschriebene Wahl kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten, zum ehestmöglichen Zeitpunkt stattfindet;

4.

nach Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 2 K-AGO innerhalb von vier Monaten nach Auflösung stattfindet;

5.

nach Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 3 K-AGO binnen 100 Tagen nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes stattfindet;

6.

nach Auflösung des Gemeinderates gemäß § 103 K-AGO oder § 10 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, so stattfindet, dass der neugewählte Gemeinderat spätestens vier Monate nach der Auflösung zusammentreten kann;

7.

nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 8 K-AGO zum ehestmöglichen Zeitpunkt stattfindet;

8.

nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 8a K-AGO so stattfindet, dass der neugewählte Gemeinderat spätestens vier Monate nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 8a K-AGO zusammentreten kann;

9.

im Fall der Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters gemäß § 48 innerhalb von sechs Wochen nach dem Wahltag der Gemeinderatswahl stattfindet;

10.

im Fall der Nachwahl des Bürgermeisters gemäß § 85 zum ehestmöglichen Zeitpunkt stattfindet.

(3) Der Stichtag ist so festzusetzen, dass er

1.

nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegt;

2.

mindestens neun Wochen vor dem Wahltag liegt.

Als Stichtag im Fall der Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters gemäß § 48 gilt der ursprünglich festgesetzte Stichtag. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 9, 10, 12 und 22 dieses Gesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechtes (§ 17) und der Wählbarkeit (§ 39).

(3a) Als Wahltag für die Stichwahl ist der zweite Sonntag nach dem Wahltag festzusetzen.

(3b) Die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters ist gleichzeitig durchzuführen, soweit nicht eine Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters gemäß § 48 oder eine Nachwahl des Bürgermeisters gemäß § 85 erfolgt.

(4) Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist auch von der Gemeinde durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

(5) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der gemäß § 7 Abs. 2 in Städten mit eigenem Statut dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten