§ 48 K-GBWO

K-GBWO - Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Wenn ein Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem in § 45 dritter Satz genannten Zeitpunkt stirbt oder die Wählbarkeit verliert, so findet die Wahl des Bürgermeisters nicht statt. Dieser Umstand ist von der Gemeindewahlbehörde unverzüglich kundzumachen. Die Landesregierung hat durch Verordnung eine neue Wahl des Bürgermeisters auszuschreiben. Ein neuer Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kann nur von der wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die den ursprünglichen Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat..

In Kraft seit 08.10.2020 bis 31.12.9999
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