§ 48 K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2020 bis 31.12.9999

StirbtWenn ein Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters im Zeitraum abnach dem 34. Tag vor dem Wahltagin § 45 dritter Satz genannten Zeitpunkt stirbt oder die Wählbarkeit verliert, so findet die Wahl des Bürgermeisters nicht statt. Dieser Umstand ist von der Gemeindewahlbehörde unverzüglich kundzumachen. Die NeuwahlLandesregierung hat durch Verordnung eine neue Wahl des Bürgermeisters ist nach § 1 Abs. 2 so rechtzeitig auszuschreiben, dass sie innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Wahltag für die Wahl des Gemeinderates, durchgeführt werden kann. Dabei ist § 39 Abs. 2 letzter Satz zu berücksichtigen. Ein neuer Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kann nur von der wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die den ursprünglichen Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat. Der gemäß § 1 Abs. 2 festgelegte Stichtag für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters gilt auch als Stichtag für diese verschobene Wahl.

Stand vor dem 07.10.2020

In Kraft vom 13.06.2002 bis 07.10.2020

StirbtWenn ein Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters im Zeitraum abnach dem 34. Tag vor dem Wahltagin § 45 dritter Satz genannten Zeitpunkt stirbt oder die Wählbarkeit verliert, so findet die Wahl des Bürgermeisters nicht statt. Dieser Umstand ist von der Gemeindewahlbehörde unverzüglich kundzumachen. Die NeuwahlLandesregierung hat durch Verordnung eine neue Wahl des Bürgermeisters ist nach § 1 Abs. 2 so rechtzeitig auszuschreiben, dass sie innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Wahltag für die Wahl des Gemeinderates, durchgeführt werden kann. Dabei ist § 39 Abs. 2 letzter Satz zu berücksichtigen. Ein neuer Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kann nur von der wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die den ursprünglichen Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat. Der gemäß § 1 Abs. 2 festgelegte Stichtag für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters gilt auch als Stichtag für diese verschobene Wahl.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten