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(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das ordentliche Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
(3) Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind in den Gemeinderat nur wählbar, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates nicht in Folge einer strafgerichtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen sind.
(4) Wählbar als Bürgermeister sind – ausgenommen im Fall einer Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters (§ 48) oder einer Nachwahl (§ 85) – Listenführer im Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei für den Gemeinderat (§ 41 Abs. 4). Voraussetzung für die Wählbarkeit als Bürgermeister ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
(5) Ist für die Wahl des Bürgermeisters eine Stichwahl erforderlich (§ 84) richtet sich die Wählbarkeit für das Amt des Bürgermeisters nach § 84 Abs. 2.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das ordentliche Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
(3) Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind in den Gemeinderat nur wählbar, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates nicht in Folge einer strafgerichtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen sind.
(4) Wählbar als Bürgermeister sind – ausgenommen im Fall einer Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters (§ 48) oder einer Nachwahl (§ 85) – Listenführer im Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei für den Gemeinderat (§ 41 Abs. 4). Voraussetzung für die Wählbarkeit als Bürgermeister ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
(5) Ist für die Wahl des Bürgermeisters eine Stichwahl erforderlich (§ 84) richtet sich die Wählbarkeit für das Amt des Bürgermeisters nach § 84 Abs. 2.