§ 41 K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates hat zu enthalten:

1.

Die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, GeburtsjahresGeburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).

(2) In den Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der Parteiliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen als Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie schriftlich erklären, dass sie nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedsstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen sind. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeindewahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden des Herkunftsmitgliedstaates verlangen, mit der bestätigt wird, dass der Bewerber nach dem Recht dieses Staates seines passiven Wahlrechtes nicht verlustig gegangen ist, oder dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(3) Der Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters hat zu enthalten:

1.

Angaben nach Abs. 1 Z 1 und 3; 2. den Familien- und Vornamen und das Geburtsjahr des Wahlwerbers;

3.

die Erklärung des Wahlwerbers, dass er der Aufnahme in den Vorschlag zustimmt.

(4) In den Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf - ausgenommen im Falle der Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters (§ 48) oder von Nachwahlen (§ 85) - nur eine Person aufgenommen werden, die im Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates an erster Stelle der betreffenden Liste geführt ist (Listenführer). Bewerber um das Amt des Bürgermeisters müssen überdies die österreichische Staatsbürgerschaft nachweisen.

Stand vor dem 07.10.2020

In Kraft vom 01.12.2018 bis 07.10.2020

(1) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates hat zu enthalten:

1.

Die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, GeburtsjahresGeburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).

(2) In den Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der Parteiliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen als Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie schriftlich erklären, dass sie nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedsstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen sind. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeindewahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden des Herkunftsmitgliedstaates verlangen, mit der bestätigt wird, dass der Bewerber nach dem Recht dieses Staates seines passiven Wahlrechtes nicht verlustig gegangen ist, oder dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(3) Der Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters hat zu enthalten:

1.

Angaben nach Abs. 1 Z 1 und 3; 2. den Familien- und Vornamen und das Geburtsjahr des Wahlwerbers;

3.

die Erklärung des Wahlwerbers, dass er der Aufnahme in den Vorschlag zustimmt.

(4) In den Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf - ausgenommen im Falle der Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters (§ 48) oder von Nachwahlen (§ 85) - nur eine Person aufgenommen werden, die im Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates an erster Stelle der betreffenden Liste geführt ist (Listenführer). Bewerber um das Amt des Bürgermeisters müssen überdies die österreichische Staatsbürgerschaft nachweisen.

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