§ 5 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 5

Verwendung von Nutzungen

 

(1) Die Nutzungsrechte haben unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden in erster Linie der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen.

 

(2) Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die der freien Weiterverwendung der bezogenen Holzmengen durch die Bezugsberechtigten entgegenstehen, sowie die Bestimmungen, wonach Brennholz im Wald abzulängen oder aufzuarbeiten ist, sind entschädigungslos aufgehoben. Der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft hat die erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune bei sonstigem Verfall der Bezugsberechtigung auch dann in wirtschaftsfähigem Zustand zu erhalten, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

 

(3) Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die den Bezug von Aststreu von stehenden Bäumen zum Inhalt haben, sind entschädigungslos aufgehoben.

 

(4) Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die den Bezug von Bodenstreu zum Inhalt haben, dürfen nur in dem nach § 38 des Forstgesetzes 1975 zulässigen Ausmaß ausgeübt werden.

 

(5) Weiderechte begründen die Berechtigung des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft, eigenes Vieh auf die Weide aufzutreiben. Weiderechte dürfen nur verpachtet werden und fremdes Vieh darf nur aufgetrieben werden, wenn dies in der Regulierungsurkunde ausdrücklich für zulässig erklärt wird.

 

(6) Weiderechte begründen die Berechtigung des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft, Vieh über die verpflichtete Liegenschaft auf- und abzutreiben sowie darauf befindliche Bringungsanlagen (wie Wege, Brücken u. dgl.) gegen angemessenen Kostenersatz nach Bedarf zu benützen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 5

Verwendung von Nutzungen

 

(1) Die Nutzungsrechte haben unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden in erster Linie der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen.

 

(2) Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die der freien Weiterverwendung der bezogenen Holzmengen durch die Bezugsberechtigten entgegenstehen, sowie die Bestimmungen, wonach Brennholz im Wald abzulängen oder aufzuarbeiten ist, sind entschädigungslos aufgehoben. Der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft hat die erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune bei sonstigem Verfall der Bezugsberechtigung auch dann in wirtschaftsfähigem Zustand zu erhalten, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

 

(3) Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die den Bezug von Aststreu von stehenden Bäumen zum Inhalt haben, sind entschädigungslos aufgehoben.

 

(4) Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die den Bezug von Bodenstreu zum Inhalt haben, dürfen nur in dem nach § 38 des Forstgesetzes 1975 zulässigen Ausmaß ausgeübt werden.

 

(5) Weiderechte begründen die Berechtigung des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft, eigenes Vieh auf die Weide aufzutreiben. Weiderechte dürfen nur verpachtet werden und fremdes Vieh darf nur aufgetrieben werden, wenn dies in der Regulierungsurkunde ausdrücklich für zulässig erklärt wird.

 

(6) Weiderechte begründen die Berechtigung des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft, Vieh über die verpflichtete Liegenschaft auf- und abzutreiben sowie darauf befindliche Bringungsanlagen (wie Wege, Brücken u. dgl.) gegen angemessenen Kostenersatz nach Bedarf zu benützen.

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