§ 38 K-WWLG

K-WWLG - Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 38

Übergang von Weiderechten auf den

Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft

 

Wenn der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen (§ 46) Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gehörenden Eigentümern berechtigter Liegenschaften eingelöst hat, tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Eigentümer von berechtigten Liegenschaften ein.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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