§ 48 K-WWLG

K-WWLG - Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 48

Parteienerklärungen und Übereinkommen

 

(1) Die im Rahmen des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten von den Parteien vor der Behörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Behörde abgeschlossenen Übereinkommen (Vergleiche) (§ 46) bedürfen weder der Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden.

 

(2) Erklärungen der Parteien, die im Rahmen des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten vor der Behörde abgegeben worden sind, dürfen nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn durch den Widerruf solcher Erklärungen eine erhebliche Störung der Durchführung des Verfahrens zu erwarten ist.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 K-WWLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 K-WWLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 K-WWLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 K-WWLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 K-WWLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-WWLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47 K-WWLG
§ 49 K-WWLG