§ 19 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 19

Regulierung

 

Die Bestimmungen des 2. Abschnittes gelten, sofern eine Regulierung noch nicht stattgefunden hat, sinngemäß auch für die Regulierung von Nutzungsrechten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 19

Regulierung

 

Die Bestimmungen des 2. Abschnittes gelten, sofern eine Regulierung noch nicht stattgefunden hat, sinngemäß auch für die Regulierung von Nutzungsrechten.

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