§ 20 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

Ablösung von Nutzungsrechten

 

§ 20

Formen und Voraussetzungen der Ablösung

 

(1) Die Ablösung von Nutzungsrechten kann durch Abtretung von Grundflächen oder von Anteilsrechten des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungsbetrages in Geld erfolgen. Aufgrund eines Übereinkommens zwischen den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften kann ein Ablösungsbetrag in Geld ganz oder teilweise in Holz geleistet werden.

 

(2) Die Ablösung von Nutzungsrechten ist unzulässig, wenn dadurch

a)

die allgemeinen Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft beeinträchtigt werden,

b)

die volkswirtschaftlichen Interessen verletzt werden,

c)

der ordentliche Wirtschaftsbetrieb der berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb der verpflichteten Liegenschaft gefährdet wird oder

d)

die Ablösung von den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften übereinstimmend abgelehnt wird.

 

(3) Ist die Ablösung von Nutzungsrechten nur hinsichtlich eines Teiles der Nutzungsrechte zulässig, so darf sie im Rahmen einer gleichzeitigen Neuregulierung (Regulierung) der verbleibenden Nutzungsrechte durchgeführt werden.

 

(4) Leistungen, die bisher vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft getragen worden sind, sind bei der Ablösung von Nutzungsrechten entsprechend zu berücksichtigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

Ablösung von Nutzungsrechten

 

§ 20

Formen und Voraussetzungen der Ablösung

 

(1) Die Ablösung von Nutzungsrechten kann durch Abtretung von Grundflächen oder von Anteilsrechten des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungsbetrages in Geld erfolgen. Aufgrund eines Übereinkommens zwischen den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften kann ein Ablösungsbetrag in Geld ganz oder teilweise in Holz geleistet werden.

 

(2) Die Ablösung von Nutzungsrechten ist unzulässig, wenn dadurch

a)

die allgemeinen Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft beeinträchtigt werden,

b)

die volkswirtschaftlichen Interessen verletzt werden,

c)

der ordentliche Wirtschaftsbetrieb der berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb der verpflichteten Liegenschaft gefährdet wird oder

d)

die Ablösung von den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften übereinstimmend abgelehnt wird.

 

(3) Ist die Ablösung von Nutzungsrechten nur hinsichtlich eines Teiles der Nutzungsrechte zulässig, so darf sie im Rahmen einer gleichzeitigen Neuregulierung (Regulierung) der verbleibenden Nutzungsrechte durchgeführt werden.

 

(4) Leistungen, die bisher vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft getragen worden sind, sind bei der Ablösung von Nutzungsrechten entsprechend zu berücksichtigen.

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