§ 62 V-StrG

Straßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht bereits nach den straßenpolizeilichen Vorschriften strafbar ist, wer
    1. a)Litera aeine öffentliche Straße bestimmungswidrig benützt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,
    2. b)Litera bden Gemeingebrauch (§ 4) einer öffentlichen Straße unbefugt beschränkt,den Gemeingebrauch (Paragraph 4,) einer öffentlichen Straße unbefugt beschränkt,
    3. c)Litera ceine öffentliche Straße ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Entgeltes (§§ 15, 22, 24 und 32) benützt,eine öffentliche Straße ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Entgeltes (Paragraphen 15,, 22, 24 und 32) benützt,
    4. dc)Litera dcgegen Duldungspflichten nach § 33 Abs. 1 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 verstößt oder Wegweiser oder Markierungszeichen nach § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 oder § 34 Abs. 2 vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,gegen Duldungspflichten nach Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 33, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, verstößt oder Wegweiser oder Markierungszeichen nach Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 34, Absatz 2, vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,
    5. ed)Litera edVerpflichtungen aufgrund des § 33 Abs. 3 oder 4 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 oder 4 nicht erfüllt,Verpflichtungen aufgrund des Paragraph 33, Absatz 3, oder 4 oder Paragraph 33, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, oder 4 nicht erfüllt,
    6. fe)Litera fedie Wegefreiheit (§§ 34, 35 und 36) vorsätzlich behindert,die Wegefreiheit (Paragraphen 34,, 35 und 36) vorsätzlich behindert,
    7. gf)Litera gfentgegen der Bestimmung des § 35 Abs. 2 vorsätzlich einen Schaden verursacht oder Vieh belästigt,entgegen der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, vorsätzlich einen Schaden verursacht oder Vieh belästigt,
    8. hg)Litera hgtrotz Verfügung der Behörde (§ 42) Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen nicht beseitigt,trotz Verfügung der Behörde (Paragraph 42,) Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen nicht beseitigt,
    9. ih)Litera ihentgegen den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 und 2 Einfriedungen errichtet oder trotz Verfügung der Behörde nicht beseitigt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins und 2 Einfriedungen errichtet oder trotz Verfügung der Behörde nicht beseitigt,
    10. ji)Litera jientgegen den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und 2 Bäume pflanzt oder trotz Verfügung der Behörde Bäume oder Sträucher nicht beseitigt oder zurückschneidet,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bäume pflanzt oder trotz Verfügung der Behörde Bäume oder Sträucher nicht beseitigt oder zurückschneidet,
    11. kj)Litera kjohne Zustimmung des Straßenerhalters Arbeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 durchführt,ohne Zustimmung des Straßenerhalters Arbeiten im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, durchführt,
    12. lk)Litera lkentgegen den Bestimmungen des § 46 Abs. 4 Stoffe auf öffentliche Straßen ableitet oder Straßenbenützer gefährdet,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 4, Stoffe auf öffentliche Straßen ableitet oder Straßenbenützer gefährdet,
    13. ml)Litera mlden Straßenerhalter bei Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unbefugt und vorsätzlich behindert,
    14. nm)Litera nmamtliche oder vom Straßenerhalter angebrachte Vermessungsmarken oder für den Bau, die Erhaltung oder Benützung einer öffentlichen Straße erforderliche Zeichen vorsätzlich entfernt oder beschädigt.,
    15. n)Litera neine öffentliche Straße ohne Entrichtung der vorgeschriebenen Maut- oder Benützungsgebühren bzw. der Ersatzgebühr (§§ 58a bis 58g) benützt,eine öffentliche Straße ohne Entrichtung der vorgeschriebenen Maut- oder Benützungsgebühren bzw. der Ersatzgebühr (Paragraphen 58 a bis 58g) benützt,
    16. o)Litera oohne die erforderliche Genehmigung (§ 58e) oder entgegen einer solchen auf einer öffentlichen Straße Maut- oder Benützungsgebühren einhebt.ohne die erforderliche Genehmigung (Paragraph 58 e,) oder entgegen einer solchen auf einer öffentlichen Straße Maut- oder Benützungsgebühren einhebt.
  2. (2)Absatz 2Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.Übertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2014, 10/2021, 51/2024

Stand vor dem 09.08.2024

In Kraft vom 18.02.2021 bis 09.08.2024
  1. (1)Absatz einsEine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht bereits nach den straßenpolizeilichen Vorschriften strafbar ist, wer
    1. a)Litera aeine öffentliche Straße bestimmungswidrig benützt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,
    2. b)Litera bden Gemeingebrauch (§ 4) einer öffentlichen Straße unbefugt beschränkt,den Gemeingebrauch (Paragraph 4,) einer öffentlichen Straße unbefugt beschränkt,
    3. c)Litera ceine öffentliche Straße ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Entgeltes (§§ 15, 22, 24 und 32) benützt,eine öffentliche Straße ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Entgeltes (Paragraphen 15,, 22, 24 und 32) benützt,
    4. dc)Litera dcgegen Duldungspflichten nach § 33 Abs. 1 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 verstößt oder Wegweiser oder Markierungszeichen nach § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 oder § 34 Abs. 2 vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,gegen Duldungspflichten nach Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 33, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, verstößt oder Wegweiser oder Markierungszeichen nach Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 34, Absatz 2, vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,
    5. ed)Litera edVerpflichtungen aufgrund des § 33 Abs. 3 oder 4 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 oder 4 nicht erfüllt,Verpflichtungen aufgrund des Paragraph 33, Absatz 3, oder 4 oder Paragraph 33, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, oder 4 nicht erfüllt,
    6. fe)Litera fedie Wegefreiheit (§§ 34, 35 und 36) vorsätzlich behindert,die Wegefreiheit (Paragraphen 34,, 35 und 36) vorsätzlich behindert,
    7. gf)Litera gfentgegen der Bestimmung des § 35 Abs. 2 vorsätzlich einen Schaden verursacht oder Vieh belästigt,entgegen der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, vorsätzlich einen Schaden verursacht oder Vieh belästigt,
    8. hg)Litera hgtrotz Verfügung der Behörde (§ 42) Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen nicht beseitigt,trotz Verfügung der Behörde (Paragraph 42,) Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen nicht beseitigt,
    9. ih)Litera ihentgegen den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 und 2 Einfriedungen errichtet oder trotz Verfügung der Behörde nicht beseitigt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins und 2 Einfriedungen errichtet oder trotz Verfügung der Behörde nicht beseitigt,
    10. ji)Litera jientgegen den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und 2 Bäume pflanzt oder trotz Verfügung der Behörde Bäume oder Sträucher nicht beseitigt oder zurückschneidet,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bäume pflanzt oder trotz Verfügung der Behörde Bäume oder Sträucher nicht beseitigt oder zurückschneidet,
    11. kj)Litera kjohne Zustimmung des Straßenerhalters Arbeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 durchführt,ohne Zustimmung des Straßenerhalters Arbeiten im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, durchführt,
    12. lk)Litera lkentgegen den Bestimmungen des § 46 Abs. 4 Stoffe auf öffentliche Straßen ableitet oder Straßenbenützer gefährdet,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 4, Stoffe auf öffentliche Straßen ableitet oder Straßenbenützer gefährdet,
    13. ml)Litera mlden Straßenerhalter bei Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unbefugt und vorsätzlich behindert,
    14. nm)Litera nmamtliche oder vom Straßenerhalter angebrachte Vermessungsmarken oder für den Bau, die Erhaltung oder Benützung einer öffentlichen Straße erforderliche Zeichen vorsätzlich entfernt oder beschädigt.,
    15. n)Litera neine öffentliche Straße ohne Entrichtung der vorgeschriebenen Maut- oder Benützungsgebühren bzw. der Ersatzgebühr (§§ 58a bis 58g) benützt,eine öffentliche Straße ohne Entrichtung der vorgeschriebenen Maut- oder Benützungsgebühren bzw. der Ersatzgebühr (Paragraphen 58 a bis 58g) benützt,
    16. o)Litera oohne die erforderliche Genehmigung (§ 58e) oder entgegen einer solchen auf einer öffentlichen Straße Maut- oder Benützungsgebühren einhebt.ohne die erforderliche Genehmigung (Paragraph 58 e,) oder entgegen einer solchen auf einer öffentlichen Straße Maut- oder Benützungsgebühren einhebt.
  2. (2)Absatz 2Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.Übertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2014, 10/2021, 51/2024

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