§ 62 V-StrG

Straßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht bereits nach den straßenpolizeilichen Vorschriften strafbar ist, wer

a)

eine öffentliche Straße bestimmungswidrig benützt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,

b)

den Gemeingebrauch (§ 4) einer öffentlichen Straße unbefugt behindert,

c)

eine öffentliche Straße ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Entgeltes (§§ 15, 22, 24 und 32) benützt,

d)

gegen Duldungspflichten nach § 33 Abs. 1 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 verstößt oder Wegweiser oder Markierungszeichen nach den§ 33 Abs. 1, §§ 33 Abs. 1 8 und 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 oder § 34 Abs. 2 vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,

e)

Verpflichtungen aufgrund des § 33 Abs. 3 oder 4 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 oder 4 nicht erfüllt,

f)

die Wegefreiheit (§§ 34, 35 und 36) vorsätzlich behindert,

g)

entgegen der Bestimmung des § 35 Abs. 2 vorsätzlich einen Schaden verursacht oder Vieh belästigt,

h)

trotz Verfügung der Behörde (§ 42) Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen nicht beseitigt,

i)

entgegen den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 und 2 Einfriedungen errichtet oder trotz Verfügung der Behörde nicht beseitigt,

j)

entgegen den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und 2 Bäume pflanzt oder trotz Verfügung der Behörde Bäume oder Sträucher nicht beseitigt oder zurückschneidet,

k)

ohne Zustimmung des Straßenerhalters Arbeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 durchführt,

l)

entgegen den Bestimmungen des § 46 Abs. 4 Stoffe auf öffentliche Straßen ableitet oder Straßenbenützer gefährdet,

m)

den Straßenerhalter bei Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unbefugt und vorsätzlich behindert,

n)

amtliche oder vom Straßenerhalter angebrachte Vermessungsmarken oder für den Bau, die Erhaltung oder Benützung einer öffentlichen Straße erforderliche Zeichen vorsätzlich entfernt oder beschädigt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2014, 10/2021

Stand vor dem 17.02.2021

In Kraft vom 10.09.2014 bis 17.02.2021
(1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht bereits nach den straßenpolizeilichen Vorschriften strafbar ist, wer

a)

eine öffentliche Straße bestimmungswidrig benützt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,

b)

den Gemeingebrauch (§ 4) einer öffentlichen Straße unbefugt behindert,

c)

eine öffentliche Straße ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Entgeltes (§§ 15, 22, 24 und 32) benützt,

d)

gegen Duldungspflichten nach § 33 Abs. 1 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 verstößt oder Wegweiser oder Markierungszeichen nach den§ 33 Abs. 1, §§ 33 Abs. 1 8 und 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 oder § 34 Abs. 2 vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,

e)

Verpflichtungen aufgrund des § 33 Abs. 3 oder 4 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 oder 4 nicht erfüllt,

f)

die Wegefreiheit (§§ 34, 35 und 36) vorsätzlich behindert,

g)

entgegen der Bestimmung des § 35 Abs. 2 vorsätzlich einen Schaden verursacht oder Vieh belästigt,

h)

trotz Verfügung der Behörde (§ 42) Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen nicht beseitigt,

i)

entgegen den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 und 2 Einfriedungen errichtet oder trotz Verfügung der Behörde nicht beseitigt,

j)

entgegen den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und 2 Bäume pflanzt oder trotz Verfügung der Behörde Bäume oder Sträucher nicht beseitigt oder zurückschneidet,

k)

ohne Zustimmung des Straßenerhalters Arbeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 durchführt,

l)

entgegen den Bestimmungen des § 46 Abs. 4 Stoffe auf öffentliche Straßen ableitet oder Straßenbenützer gefährdet,

m)

den Straßenerhalter bei Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unbefugt und vorsätzlich behindert,

n)

amtliche oder vom Straßenerhalter angebrachte Vermessungsmarken oder für den Bau, die Erhaltung oder Benützung einer öffentlichen Straße erforderliche Zeichen vorsätzlich entfernt oder beschädigt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2014, 10/2021

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