Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
a) | eine öffentliche Straße bestimmungswidrig benützt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt, | |||||||||
b) | den Gemeingebrauch (§ 4) einer öffentlichen Straße unbefugt behindert, | |||||||||
c) | eine öffentliche Straße ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Entgeltes (§§ 15, 22, 24 und 32) benützt, | |||||||||
d) | gegen Duldungspflichten nach § 33 Abs. 1 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 verstößt oder Wegweiser oder Markierungszeichen nach | |||||||||
e) | Verpflichtungen aufgrund des § 33 Abs. 3 oder 4 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 oder 4 nicht erfüllt, | |||||||||
f) | die Wegefreiheit (§§ 34, 35 und 36) vorsätzlich behindert, | |||||||||
g) | entgegen der Bestimmung des § 35 Abs. 2 vorsätzlich einen Schaden verursacht oder Vieh belästigt, | |||||||||
h) | trotz Verfügung der Behörde (§ 42) Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen nicht beseitigt, | |||||||||
i) | entgegen den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 und 2 Einfriedungen errichtet oder trotz Verfügung der Behörde nicht beseitigt, | |||||||||
j) | entgegen den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und 2 Bäume pflanzt oder trotz Verfügung der Behörde Bäume oder Sträucher nicht beseitigt oder zurückschneidet, | |||||||||
k) | ohne Zustimmung des Straßenerhalters Arbeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 durchführt, | |||||||||
l) | entgegen den Bestimmungen des § 46 Abs. 4 Stoffe auf öffentliche Straßen ableitet oder Straßenbenützer gefährdet, | |||||||||
m) | den Straßenerhalter bei Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unbefugt und vorsätzlich behindert, | |||||||||
n) | amtliche oder vom Straßenerhalter angebrachte Vermessungsmarken oder für den Bau, die Erhaltung oder Benützung einer öffentlichen Straße erforderliche Zeichen vorsätzlich entfernt oder beschädigt. |
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2014, 10/2021
a) | eine öffentliche Straße bestimmungswidrig benützt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt, | |||||||||
b) | den Gemeingebrauch (§ 4) einer öffentlichen Straße unbefugt behindert, | |||||||||
c) | eine öffentliche Straße ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Entgeltes (§§ 15, 22, 24 und 32) benützt, | |||||||||
d) | gegen Duldungspflichten nach § 33 Abs. 1 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 verstößt oder Wegweiser oder Markierungszeichen nach | |||||||||
e) | Verpflichtungen aufgrund des § 33 Abs. 3 oder 4 oder § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 oder 4 nicht erfüllt, | |||||||||
f) | die Wegefreiheit (§§ 34, 35 und 36) vorsätzlich behindert, | |||||||||
g) | entgegen der Bestimmung des § 35 Abs. 2 vorsätzlich einen Schaden verursacht oder Vieh belästigt, | |||||||||
h) | trotz Verfügung der Behörde (§ 42) Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen nicht beseitigt, | |||||||||
i) | entgegen den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 und 2 Einfriedungen errichtet oder trotz Verfügung der Behörde nicht beseitigt, | |||||||||
j) | entgegen den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und 2 Bäume pflanzt oder trotz Verfügung der Behörde Bäume oder Sträucher nicht beseitigt oder zurückschneidet, | |||||||||
k) | ohne Zustimmung des Straßenerhalters Arbeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 durchführt, | |||||||||
l) | entgegen den Bestimmungen des § 46 Abs. 4 Stoffe auf öffentliche Straßen ableitet oder Straßenbenützer gefährdet, | |||||||||
m) | den Straßenerhalter bei Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unbefugt und vorsätzlich behindert, | |||||||||
n) | amtliche oder vom Straßenerhalter angebrachte Vermessungsmarken oder für den Bau, die Erhaltung oder Benützung einer öffentlichen Straße erforderliche Zeichen vorsätzlich entfernt oder beschädigt. |
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2014, 10/2021