§ 48 K-WWLG

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 48

Parteienerklärungen und Übereinkommen

 

(1) Die im Rahmen des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten von den Parteien vor der Behörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Behörde abgeschlossenen Übereinkommen (Vergleiche) (§ 46) bedürfen weder der Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden.

 

(2) Erklärungen der Parteien, die im Rahmen des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten vor der Behörde abgegeben worden sind, dürfen nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn durch den Widerruf solcher Erklärungen eine erhebliche Störung der Durchführung des Verfahrens zu erwarten ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 48

Parteienerklärungen und Übereinkommen

 

(1) Die im Rahmen des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten von den Parteien vor der Behörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Behörde abgeschlossenen Übereinkommen (Vergleiche) (§ 46) bedürfen weder der Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden.

 

(2) Erklärungen der Parteien, die im Rahmen des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten vor der Behörde abgegeben worden sind, dürfen nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn durch den Widerruf solcher Erklärungen eine erhebliche Störung der Durchführung des Verfahrens zu erwarten ist.

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