§ 17 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung.

(2) Der vorsitzenden Person obliegt:

a)

die Einberufung zu und die Leitung von Sitzungen der Gesundheitsplattform;

b)

die Vertretung des Landesgesundheitsfonds nach außen;

c)

die Wahrnehmung der Aufgaben, die mit der Geschäftsordnung übertragen wurden;

d)

die sonstigen Aufgaben des Landesgesundheitsfonds, die nicht anderen Organen zugewiesen sind.

(3) Die vorsitzende Person hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen vier Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens vier Mitglieder der Gesundheitsplattform unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.

(4) Kann in den Angelegenheiten als Fonds (§ 4) in dringenden Fällen ein notwendiger Beschluss der Gesundheitsplattform nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Landesgesundheitsfonds abgewartet werden, so ist die vorsitzende Person berechtigt, namens des Landesgesundheitsfonds tätig zu werden. Solche Verfügungen sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und in der nächstfolgenden Sitzung der Gesundheitsplattform unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Obmann oder die ObfrauDie vorsitzende Person des Landesstellenausschusses der GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse vertritt die vorsitzende Person der Gesundheitsplattform im Falle der Verhinderung oder Befangenheit bei der Leitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform.

(6) Die vorsitzende PersonVorsitzenden der Gesundheitsplattform und der Obmann oder die Obfraudes Landesstellenausschusses der GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse müssen gemeinsam die Tagesordnung für die Sitzungen der Gesundheitsplattform erstellen; dabei sind die Angelegenheiten einem Bereich gemäß § 16 (Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform) zuzuordnen. Wenn über die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes keine Einigung zustande kommt, dann entscheidet darüber die Gesundheitsplattform.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018, 24/2020

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2019
(1) Den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung.

(2) Der vorsitzenden Person obliegt:

a)

die Einberufung zu und die Leitung von Sitzungen der Gesundheitsplattform;

b)

die Vertretung des Landesgesundheitsfonds nach außen;

c)

die Wahrnehmung der Aufgaben, die mit der Geschäftsordnung übertragen wurden;

d)

die sonstigen Aufgaben des Landesgesundheitsfonds, die nicht anderen Organen zugewiesen sind.

(3) Die vorsitzende Person hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen vier Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens vier Mitglieder der Gesundheitsplattform unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.

(4) Kann in den Angelegenheiten als Fonds (§ 4) in dringenden Fällen ein notwendiger Beschluss der Gesundheitsplattform nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Landesgesundheitsfonds abgewartet werden, so ist die vorsitzende Person berechtigt, namens des Landesgesundheitsfonds tätig zu werden. Solche Verfügungen sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und in der nächstfolgenden Sitzung der Gesundheitsplattform unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Obmann oder die ObfrauDie vorsitzende Person des Landesstellenausschusses der GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse vertritt die vorsitzende Person der Gesundheitsplattform im Falle der Verhinderung oder Befangenheit bei der Leitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform.

(6) Die vorsitzende PersonVorsitzenden der Gesundheitsplattform und der Obmann oder die Obfraudes Landesstellenausschusses der GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse müssen gemeinsam die Tagesordnung für die Sitzungen der Gesundheitsplattform erstellen; dabei sind die Angelegenheiten einem Bereich gemäß § 16 (Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform) zuzuordnen. Wenn über die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes keine Einigung zustande kommt, dann entscheidet darüber die Gesundheitsplattform.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018, 24/2020

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