§ 30 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) DieDas Landes-Zielsteuerungskommission empfiehltZielsteuerungsübereinkommen wird jeweils für vier Jahre abgeschlossen. Es muss von den VertragsparteienVorsitzenden (Abs. 2§ 24) für den Abschluss eines Landes-Zielsteuerungsvertragesjeweils eigenen Wirkungsbereich unterfertigt werden.

(2) Das Land hat mitLandes-Zielsteuerungsübereinkommen bzw. deren Adaptierungen sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der Gebietskrankenkasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau einen Landes-Zielsteuerungsvertrag abzuschließen.

(3) Wenn nicht alle im Abs. 2 genannten Versicherungsanstalten den Vertrag abschließen, dann kommt der Vertrag mit den übrigen Versicherungsanstalten zustande, wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission die Zielerreichung nicht gefährdet sieht und kein Veto einlegt.

(4) Das Land muss den Landes-Zielsteuerungsvertrag binnen 14 Tagen nach Unterfertigungjeweiligen Geltungsperiode durch die Vertragsparteien an die Bundes-Zielsteuerungskommission und an die Landes-Zielsteuerungskommission übermittelnzu vereinbaren.

(5*) Der Zielsteuerungsprozess im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit hat nach wissenschaftlich etablierten Grundsätzen zu erfolgen.Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

(1) DieDas Landes-Zielsteuerungskommission empfiehltZielsteuerungsübereinkommen wird jeweils für vier Jahre abgeschlossen. Es muss von den VertragsparteienVorsitzenden (Abs. 2§ 24) für den Abschluss eines Landes-Zielsteuerungsvertragesjeweils eigenen Wirkungsbereich unterfertigt werden.

(2) Das Land hat mitLandes-Zielsteuerungsübereinkommen bzw. deren Adaptierungen sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der Gebietskrankenkasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau einen Landes-Zielsteuerungsvertrag abzuschließen.

(3) Wenn nicht alle im Abs. 2 genannten Versicherungsanstalten den Vertrag abschließen, dann kommt der Vertrag mit den übrigen Versicherungsanstalten zustande, wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission die Zielerreichung nicht gefährdet sieht und kein Veto einlegt.

(4) Das Land muss den Landes-Zielsteuerungsvertrag binnen 14 Tagen nach Unterfertigungjeweiligen Geltungsperiode durch die Vertragsparteien an die Bundes-Zielsteuerungskommission und an die Landes-Zielsteuerungskommission übermittelnzu vereinbaren.

(5*) Der Zielsteuerungsprozess im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit hat nach wissenschaftlich etablierten Grundsätzen zu erfolgen.Fassung LGBl.Nr. 11/2018

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