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(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber der Landesregierung als Organ der Kinder- und Jugendhilfe.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2 erster Satz und 112 StPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber der Landesregierung als Organ der Kinder- und Jugendhilfe.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2 erster Satz und 112 StPO sind sinngemäß anzuwenden.