§ 38 KJH-G

Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2025 bis 31.12.9999

Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 38 *,)
Verschwiegenheitspflicht
  1. (1)Absatz einsDie mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organe einschließlich der Pflegeeltern und der Organe der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.
  2. (2)Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 besteht nicht Die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, besteht nicht
    1. a)Litera agegenüber der Landesregierung als Organ der Kinder- und Jugendhilfe;
    2. b)Litera bim Strafverfahren gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind, wobei die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2 erster Satz und 112 StPO sinngemäß anzuwenden sind;im Strafverfahren gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 2, erster Satz und 112 StPO sinngemäß anzuwenden sind;
    3. c)Litera cgegenüber sonstigen Personen und Stellen (insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, Lehrpersonen und erziehenden Personen, Betreuungspersonen gemäß dem Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, Angehörigen von Gesundheitsberufen sowie Behörden), soweit das berechtigte Interesse des Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen an der Weitergabe der Informationen das Interesse an deren Geheimhaltung im Rahmen der Gefährdungsabklärung, der Erstellung und Durchführung der Hilfeplanung oder der Hilfe zur Erziehung überwiegt;
    4. d)Litera dgegenüber Personen, denen nach diesem Gesetz ein Informationsrecht zukommt (§ 29 Abs. 5 und § 39).gegenüber Personen, denen nach diesem Gesetz ein Informationsrecht zukommt (Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 39,).

(1*) Die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organe einschließlich der Pflegeeltern und der Organe der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern die Auskunft nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen liegt. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber der Landesregierung als Organ der Kinder- und Jugendhilfe.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen derFassung §§ 51 Abs. 2 LGBl.Nr. 44/2025erster Satz und 112 StPO sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 04.09.2025

In Kraft vom 01.10.2013 bis 04.09.2025

Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 38 *,)
Verschwiegenheitspflicht
  1. (1)Absatz einsDie mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organe einschließlich der Pflegeeltern und der Organe der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.
  2. (2)Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 besteht nicht Die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, besteht nicht
    1. a)Litera agegenüber der Landesregierung als Organ der Kinder- und Jugendhilfe;
    2. b)Litera bim Strafverfahren gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind, wobei die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2 erster Satz und 112 StPO sinngemäß anzuwenden sind;im Strafverfahren gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 2, erster Satz und 112 StPO sinngemäß anzuwenden sind;
    3. c)Litera cgegenüber sonstigen Personen und Stellen (insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, Lehrpersonen und erziehenden Personen, Betreuungspersonen gemäß dem Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, Angehörigen von Gesundheitsberufen sowie Behörden), soweit das berechtigte Interesse des Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen an der Weitergabe der Informationen das Interesse an deren Geheimhaltung im Rahmen der Gefährdungsabklärung, der Erstellung und Durchführung der Hilfeplanung oder der Hilfe zur Erziehung überwiegt;
    4. d)Litera dgegenüber Personen, denen nach diesem Gesetz ein Informationsrecht zukommt (§ 29 Abs. 5 und § 39).gegenüber Personen, denen nach diesem Gesetz ein Informationsrecht zukommt (Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 39,).

(1*) Die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organe einschließlich der Pflegeeltern und der Organe der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern die Auskunft nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen liegt. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber der Landesregierung als Organ der Kinder- und Jugendhilfe.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen derFassung §§ 51 Abs. 2 LGBl.Nr. 44/2025erster Satz und 112 StPO sind sinngemäß anzuwenden.

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