§ 74 K-FLG Bewertung der Grundstücke

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

Die Bewertung der zu teilenden Grundstücke - erforderlichenfalls nach Teilflächen - ist nach Maßgabe der Ertragsfähigkeit bezüglich der einzelnen Nutzungsarten vorzunehmen. Bei der Bewertung der zu teilenden Grundstücke und anderer gemäß § 70 einbezogener Liegenschaften oder Vermögenschaften sind die Bestimmungen des § 16 sinngemäß anzuwenden. Eine Bewertung kann unterbleiben, wenn die Angabe eines bekannten Umstandes, wie zB des Flächenausmaßes des Bodens, zur Darstellung eines zuverlässigen Vergleichswertes genügt. Der Besitzstand und die Bewertung sind gemäß § 60 in einem Besitzstandsausweis und in einem Bewertungsplan festzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

Die Bewertung der zu teilenden Grundstücke - erforderlichenfalls nach Teilflächen - ist nach Maßgabe der Ertragsfähigkeit bezüglich der einzelnen Nutzungsarten vorzunehmen. Bei der Bewertung der zu teilenden Grundstücke und anderer gemäß § 70 einbezogener Liegenschaften oder Vermögenschaften sind die Bestimmungen des § 16 sinngemäß anzuwenden. Eine Bewertung kann unterbleiben, wenn die Angabe eines bekannten Umstandes, wie zB des Flächenausmaßes des Bodens, zur Darstellung eines zuverlässigen Vergleichswertes genügt. Der Besitzstand und die Bewertung sind gemäß § 60 in einem Besitzstandsausweis und in einem Bewertungsplan festzulegen.

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