§ 70 K-FLG Feststellung und Abrundung des Gebietes;

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Agrarbehörde hat zunächst die der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen. Die Agrarbehörde hat weiters festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Über Verlangen einer Partei können in ihrem Einzeleigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zum mindesten nicht erschwert. Bezüglich der Abrundung des Teilungsgebietes und seiner Bereinigung von Einschlüssen gelten die Bestimmungen des § 58.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 70 K-FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 K-FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 70 K-FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 70 K-FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 70 K-FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 69 K-FLG
§ 71 K-FLG