§ 61 K-FLG Gemeinsame wirtschaftliche Anlagen

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die für die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen. Bezüglich der Herstellung und Erhaltung dieser Anlagen gelten sinngemäß die §§ 20 bis 22. Der Ermittlung der Beitragspflicht der Parteien (§ 22) ist jedoch in Ermangelung eines Übereinkommens der Wert der ihnen zufallenden Teilflächen zugrunde zu legen.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
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