§ 53 K-FLG Vorfragen

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Entsteht vor Erlassung des Bescheides auf Einleitung eines Teilungs- oder Regelungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist oder ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt, so ist vorerst hierüber von der Agrarbehörde gesondert zu entscheiden (§ 99).

(2) Anträge auf Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind zu begründen.

(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder gemäß § 52 Abs. 3 oder Abs. 3a offenkundig nicht vor, ist die Agrarbehörde berechtigt, Anträge auf Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke bereits vor der Einleitung des Teilungsverfahrens mit Bescheid abzuweisen.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 K-FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 K-FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 K-FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 K-FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 K-FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 52 K-FLG
§ 54 K-FLG