§ 49 K-FLG Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Grundstücke agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören, insbesondere ob das Eigentum daran mehreren gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Grundstücke ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Bezüglich der nicht an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenen (walzenden) Anteilsrechte an körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften ist nur ihre Zahl, nicht aber auch ersichtlich zu machen, welchen Personen die einzelnen walzenden Anteile zustehen. Die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft sind im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft ersichtlich zu machen.

(3) Ein an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenes Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.

(4) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft oder des Erwerbers des Anteilsrechtes bewilligt werden, wenn und insoweit die aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und ferner, wenn das abzusondernde Anteilsrecht

a)

mit dem Anteilsrecht eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes vereinigt oder

b)

von der Agrargemeinschaft selbst erworben oder

c)

mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll und wenn ein zustimmender Beschluß der Vollversammlung vorliegt. Für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder erforderlich, welche mehr als die Hälfte der Anteile vertritt.

(5) Die Bewilligung ist von der Agrarbehörde zu verweigern, wenn

a)

durch die Absonderung des Anteilsrechtes eine dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintreten würde oder

b)

begründete Umstände dafür sprechen, daß der Anteilsrechtserwerb nicht vorwiegend zum Zweck der Befriedigung des Bedarfes der Liegenschaft, an welche das abzusondernde Anteilsrecht in Hinkunft gebunden werden soll, sondern aus anderweitigen Ursachen angestrebt wird.

(6) Persönliche (walzende) Anteilsrechte können nur mit Genehmigung der Behörde veräußert werden. Die Genehmigung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die Anteilsrechte mit einer Liegenschaft zu verbinden sind. Die Genehmigung ist bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 zu verweigern.

(7) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Wenn mit dem Trennstück Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft mitübertragen werden und wenn das Trennstück mit einer an der Agrargemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, ist zusätzlich ein zustimmender Beschluss der Vollversammlung erforderlich; Abs. 4 letzter Satz gilt in diesem Fall sinngemäß.

(8) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Teilung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beteiligten Liegenschaften oder den Interessen einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft widerspricht oder kein zustimmender Beschluss der Vollversammlung im Sinn des Abs. 7 dritter Satz vorliegt. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden.

(9) Das Erfordernis der Genehmigung nach Abs. 7 entfällt, wenn das Flächenausmaß des Trennstückes 2000 m2 nicht übersteigt und die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft bei der bisherigen Stammsitzliegenschaft verbleiben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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