§ 41 K-FLG Nutzungsbeschränkungen

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Agrarbehörde kann zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewertung der dem Verfahren unterzogenen Grundstücke und zur Ermittlung der Abfindungen zeitlich begrenzte Nutzungsbeschränkungen verfügen. Ausnahmen von verfügten Nutzungsbeschränkungen dürfen nur aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, bewilligt werden.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
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