§ 90 K-FLG Wirtschaftsplan (Wirtschaftseinteilung) für

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

(1) Bei Regelungen, die Waldgemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Einrichtungsplan und der Waldordnung samt den erforderlichen Karten.

(2) Der Einrichtungsplan hat nicht nur dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu entsprechen, sondern auch die Herbeiführung einer dem Normalwalde entsprechenden Größe und Lagerung der einzelnen Altersklassen anzustreben. Insbesondere sind Nebennutzungen auf jenes Maß zu beschränken, das die Erhaltung der standortgemäßen Holz- und Betriebsart nicht gefährdet.

(3) Der Einrichtungsplan besteht insbesondere aus:

a)

der allgemeinen Gebietsbeschreibung bezüglich der im § 89 lit. a genannten Grundstücke, ihrer Grenzen und ihrer Vermarkung, ferner der Beschreibung der Höhenlage, der Höhenerstreckung, der Abdachung gegen die Himmelsrichtung, der Neigung gegen den Wasserspiegel, der Bodenbeschaffenheit und der Wachstums-, Niederschlags- und Wärmeverhältnisse;

b)

der Bestandsbeschreibung mit dem Altersklassenausweis;

c)

dem Hiebsplan;

d)

dem Aufforstungsplan;

e)

dem Nebennutzungsplan.

(4) Der Nutzungsplan (Hiebsplan) ist für die Haubarkeitsmasse und die Zwischennutzungen gesondert aufzustellen. Im Niederwald hat nur die Ermittlung der zulässigen Jahresschlagflächen zu erfolgen, desgleichen im Mittelwald; in diesem jedoch unter gleichzeitiger Ermittlung der Holzmasse des zu nutzenden Oberholzes.

(5) Die Waldordnung hat den bei der Gesamtnutzung zu beobachtenden Vorgang sowie ausreichende Bestimmungen zum Schutze der verjüngten Waldteile, ferner insbesondere die sich aus den forstgesetzlichen Vorschriften ergebenden Anordnungen über die Erhaltung und Sicherung des Waldes sowie über die Vermeidung und Bekämpfung der Insektengefahr zu enthalten.

(6) Bei Regelungen, die Alm- oder Weidegemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan. Gehören zum Regelungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung dieser ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 aufzustellen. Dies gilt auch bezüglich des Almwaldes.

(7) Der Weideeinrichtungsplan hat insbesondere zu enthalten:

a)

die allgemeine Beschreibung des Gebietes wie im Abs. 3 lit. a;

b)

die Feststellung des nachhaltigen Ertrages, getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regelung;

c)

Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung des nachhaltigen Ertrages (wie Räumung, Säuberung, Stufen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Reutung, Rodung und Schwendung, Be- und Entwässerung, Vorkehrungen zur Aufbewahrung und Verwendung des Düngers);

d)

Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebes (wie Weg- und Steiganlagen, Seilwege, Wasserversorgung, Bau von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffeln und Weideabteilungen, Anlagen von Angern und Gewinnung von Notfutter);

e)

Vorkehrungen zur Sicherung gegen Schäden (wie durch Steinschlag, Absturz, Wasser, Vermurung, Lawinen und Viehseuchen).

(8) Die Weideordnung hat Bestimmungen zu enthalten insbesondere bezüglich:

a)

Festsetzung des Besatzes nach Viehgattungen, Zeitpunkt und Vorgang für den Auftrieb;

b)

Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger, Viehhaltung und -hütung, Verarbeitung der Milch, insbesondere Verarbeitung nach genossenschaftlichen Grundsätzen;

c)

Weidewechsel und allfälliger Beschränkung oder Verbotes des Auftriebes bestimmter Viehgattungen;

d)

Ausführung der Düngung (Düngungsplan);

e)

Verhütung und Bekämpfung von Viehseuchen;

f)

Einstände und Schneeflucht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.9999

(1) Bei Regelungen, die Waldgemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Einrichtungsplan und der Waldordnung samt den erforderlichen Karten.

(2) Der Einrichtungsplan hat nicht nur dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu entsprechen, sondern auch die Herbeiführung einer dem Normalwalde entsprechenden Größe und Lagerung der einzelnen Altersklassen anzustreben. Insbesondere sind Nebennutzungen auf jenes Maß zu beschränken, das die Erhaltung der standortgemäßen Holz- und Betriebsart nicht gefährdet.

(3) Der Einrichtungsplan besteht insbesondere aus:

a)

der allgemeinen Gebietsbeschreibung bezüglich der im § 89 lit. a genannten Grundstücke, ihrer Grenzen und ihrer Vermarkung, ferner der Beschreibung der Höhenlage, der Höhenerstreckung, der Abdachung gegen die Himmelsrichtung, der Neigung gegen den Wasserspiegel, der Bodenbeschaffenheit und der Wachstums-, Niederschlags- und Wärmeverhältnisse;

b)

der Bestandsbeschreibung mit dem Altersklassenausweis;

c)

dem Hiebsplan;

d)

dem Aufforstungsplan;

e)

dem Nebennutzungsplan.

(4) Der Nutzungsplan (Hiebsplan) ist für die Haubarkeitsmasse und die Zwischennutzungen gesondert aufzustellen. Im Niederwald hat nur die Ermittlung der zulässigen Jahresschlagflächen zu erfolgen, desgleichen im Mittelwald; in diesem jedoch unter gleichzeitiger Ermittlung der Holzmasse des zu nutzenden Oberholzes.

(5) Die Waldordnung hat den bei der Gesamtnutzung zu beobachtenden Vorgang sowie ausreichende Bestimmungen zum Schutze der verjüngten Waldteile, ferner insbesondere die sich aus den forstgesetzlichen Vorschriften ergebenden Anordnungen über die Erhaltung und Sicherung des Waldes sowie über die Vermeidung und Bekämpfung der Insektengefahr zu enthalten.

(6) Bei Regelungen, die Alm- oder Weidegemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan. Gehören zum Regelungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung dieser ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 aufzustellen. Dies gilt auch bezüglich des Almwaldes.

(7) Der Weideeinrichtungsplan hat insbesondere zu enthalten:

a)

die allgemeine Beschreibung des Gebietes wie im Abs. 3 lit. a;

b)

die Feststellung des nachhaltigen Ertrages, getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regelung;

c)

Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung des nachhaltigen Ertrages (wie Räumung, Säuberung, Stufen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Reutung, Rodung und Schwendung, Be- und Entwässerung, Vorkehrungen zur Aufbewahrung und Verwendung des Düngers);

d)

Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebes (wie Weg- und Steiganlagen, Seilwege, Wasserversorgung, Bau von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffeln und Weideabteilungen, Anlagen von Angern und Gewinnung von Notfutter);

e)

Vorkehrungen zur Sicherung gegen Schäden (wie durch Steinschlag, Absturz, Wasser, Vermurung, Lawinen und Viehseuchen).

(8) Die Weideordnung hat Bestimmungen zu enthalten insbesondere bezüglich:

a)

Festsetzung des Besatzes nach Viehgattungen, Zeitpunkt und Vorgang für den Auftrieb;

b)

Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger, Viehhaltung und -hütung, Verarbeitung der Milch, insbesondere Verarbeitung nach genossenschaftlichen Grundsätzen;

c)

Weidewechsel und allfälliger Beschränkung oder Verbotes des Auftriebes bestimmter Viehgattungen;

d)

Ausführung der Düngung (Düngungsplan);

e)

Verhütung und Bekämpfung von Viehseuchen;

f)

Einstände und Schneeflucht.

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