§ 89 K-FLG Haupturkunde

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Haupturkunde hat insbesondere zu enthalten:

a)

eine kurze Beschreibung des Regelungsgebietes bezüglich der zum Regelungsgebiet gehörigen Grundstücke nach Grundbuchseinlage, Grundstücksnummer, Ried, Größe und Kulturgattung;

b)

die Liste der Parteien;

c)

die Bestimmung der Anteile der einzelnen Parteien;

d)

die Anführung der bestehenden und der neu zu errichtenden oder umzugestaltenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen;

e)

die Bestimmungen über die Regelung der die Forderungsrechte für die Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Verhältnisse;

f)

die Bestimmungen über die allfällige Ausscheidung von Unternehmungen nach § 87 lit. g;

g)

die Bestimmungen über allfällige Übereinkommen nach § 87 lit. h und die Anführung der Forderungen, die auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken sichergestellt bleiben.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
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