§ 92 K-FLG Planliche Darstellung des Gebietes

K-FLG - Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Ist mit der Regelung eine Änderung von Grundstücksgrenzen oder die Teilung von Grundstücken verbunden, so ist hierüber eine planliche Darstellung nach den jeweils hiefür geltenden Vorschriften anzufertigen. Anderenfalls muß die planliche Darstellung nur jene Genauigkeit aufweisen, welche zur Ergänzung der Darstellung der Verhältnisse in der Haupturkunde nötig ist.

In Kraft seit 08.08.1979 bis 31.12.9999
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