§ 7 SozBG

Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach diesem Gesetz geregelten Berufes in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gilt die entsprechende in einer Verordnung nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 festgelegte Ausbildung als nachgewiesen.

(2) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 6 sind von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag mit Bescheid als Ersatz für Ausbildungen nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 anzuerkennen; die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Antragsberechtigt sind alle Personen, die die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes unter der Führung einer Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz in Vorarlberg beabsichtigen.

(3) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der PflegehilfePflegeassistenz nach dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der PflegehilfePflegeassistenz oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem genannten Bundesgesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin BB, als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin BB oder als Heimhelfer oder Heimhelferin. Die Verfahren sind zu koordinieren.

(4) Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß den Verordnungen nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.

(5) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 2 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen, und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Landesregierung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt. Die Landesregierung ist berechtigt, Bescheide über die Anerkennung an die für Anerkennungen von Ausbildungen zur Ausübung von Sozialbetreuungsberufen zuständigen Behörden der anderen Länder zu übermitteln.

(6) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 5) abzulegen.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 2 als Ersatz für Ausbildungen gemäß den Verordnungen nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 gelten. Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 2 bis 6, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.

(8) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.

(9) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die dort zulässige Bezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 61/2019

Stand vor dem 03.09.2019

In Kraft vom 13.05.2016 bis 03.09.2019

(1) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach diesem Gesetz geregelten Berufes in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gilt die entsprechende in einer Verordnung nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 festgelegte Ausbildung als nachgewiesen.

(2) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 6 sind von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag mit Bescheid als Ersatz für Ausbildungen nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 anzuerkennen; die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Antragsberechtigt sind alle Personen, die die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes unter der Führung einer Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz in Vorarlberg beabsichtigen.

(3) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der PflegehilfePflegeassistenz nach dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der PflegehilfePflegeassistenz oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem genannten Bundesgesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin BB, als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin BB oder als Heimhelfer oder Heimhelferin. Die Verfahren sind zu koordinieren.

(4) Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß den Verordnungen nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.

(5) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 2 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen, und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Landesregierung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt. Die Landesregierung ist berechtigt, Bescheide über die Anerkennung an die für Anerkennungen von Ausbildungen zur Ausübung von Sozialbetreuungsberufen zuständigen Behörden der anderen Länder zu übermitteln.

(6) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 5) abzulegen.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 2 als Ersatz für Ausbildungen gemäß den Verordnungen nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 gelten. Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 2 bis 6, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.

(8) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.

(9) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die dort zulässige Bezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 61/2019

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