§ 20 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Verpachtung der Jagd kann durch freihändige Vergabe, durch Vergabe aufgrund öffentlicher Ausschreibung oder im Wege einer öffentlichen Versteigerung erfolgen. Die Jagdverfügungsberechtigten müssen bei der Verpachtung der Jagd auf eine den Grundsätzen des § 3 entsprechende Ausübung des Jagdrechts bedacht sein.

(2) Die Jagdpachtzeit hat für Genossenschaftsjagdgebiete sechs Jagdjahre, für Eigenjagdgebiete sechs oder zwölf Jagdjahre zu betragen. Wird das Jagdpachtverhältnis vorzeitig beendet, so darf die Jagd nur auf den Rest der Pachtzeit verpachtet werden.

(3) Der Jagdpachtvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Er hat alle die Jagdnutzung betreffenden Vereinbarungen zu enthalten, auch allfällige Nebenbestimmungen, wie solche über die Stellung einer Kaution, über Mindestsätze für die Abgeltung von Wildschäden oder über die Erstellung, Benützung oder Ablöse von Jagdeinrichtungen. Nicht im Jagdpachtvertrag enthaltene Vereinbarungen gelten als nicht abgeschlossen. Der Jagdpachtvertrag hat jedenfalls die Namen des Jagdverfügungsberechtigten und des Pächters, die Bezeichnung, Lage und Größe des Jagdgebietes, den Beginn und das Ende der Pachtzeit sowie die Höhe des Pachtzinses zu enthalten.

(4) Vor der Verpachtung eines Eigenjagdgebietes, dem eine fremde Grundfläche eines anderen Eigentümers im Ausmaß von mehr als 10 ha zugeordnet ist, hat der Eigenjagdberechtigte den Eigentümer dieser Grundfläche anzuhören.

(5) Der Jagdverfügungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdpachtvertrag mindestensfrühestens ein Jahr, spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorzulegen. Der Jagdpachtvertrag wird mit dem vereinbarten Zeitpunkt rechtswirksam, wenn ihn die Behörde nicht innerhalb eines Monats beanstandet oder die Gründe für die Beanstandung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist behoben werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen rechtswirksamer Jagdpachtverträge.

(56) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verfahren bei der Verpachtung der Jagd zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

Stand vor dem 30.09.2008

In Kraft vom 01.10.1988 bis 30.09.2008

(1) Die Verpachtung der Jagd kann durch freihändige Vergabe, durch Vergabe aufgrund öffentlicher Ausschreibung oder im Wege einer öffentlichen Versteigerung erfolgen. Die Jagdverfügungsberechtigten müssen bei der Verpachtung der Jagd auf eine den Grundsätzen des § 3 entsprechende Ausübung des Jagdrechts bedacht sein.

(2) Die Jagdpachtzeit hat für Genossenschaftsjagdgebiete sechs Jagdjahre, für Eigenjagdgebiete sechs oder zwölf Jagdjahre zu betragen. Wird das Jagdpachtverhältnis vorzeitig beendet, so darf die Jagd nur auf den Rest der Pachtzeit verpachtet werden.

(3) Der Jagdpachtvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Er hat alle die Jagdnutzung betreffenden Vereinbarungen zu enthalten, auch allfällige Nebenbestimmungen, wie solche über die Stellung einer Kaution, über Mindestsätze für die Abgeltung von Wildschäden oder über die Erstellung, Benützung oder Ablöse von Jagdeinrichtungen. Nicht im Jagdpachtvertrag enthaltene Vereinbarungen gelten als nicht abgeschlossen. Der Jagdpachtvertrag hat jedenfalls die Namen des Jagdverfügungsberechtigten und des Pächters, die Bezeichnung, Lage und Größe des Jagdgebietes, den Beginn und das Ende der Pachtzeit sowie die Höhe des Pachtzinses zu enthalten.

(4) Vor der Verpachtung eines Eigenjagdgebietes, dem eine fremde Grundfläche eines anderen Eigentümers im Ausmaß von mehr als 10 ha zugeordnet ist, hat der Eigenjagdberechtigte den Eigentümer dieser Grundfläche anzuhören.

(5) Der Jagdverfügungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdpachtvertrag mindestensfrühestens ein Jahr, spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorzulegen. Der Jagdpachtvertrag wird mit dem vereinbarten Zeitpunkt rechtswirksam, wenn ihn die Behörde nicht innerhalb eines Monats beanstandet oder die Gründe für die Beanstandung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist behoben werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen rechtswirksamer Jagdpachtverträge.

(56) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verfahren bei der Verpachtung der Jagd zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

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