§ 19 K-GWVG Abgabenschuldner

Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.1997 bis 31.12.9999

Zur Entrichtung des Aufschließungsbeitrages sind die Eigentümer der Grundstücke nach § 18 verpflichtet.

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In Kraft vom 14.11.1997 bis 31.12.9999

Zur Entrichtung des Aufschließungsbeitrages sind die Eigentümer der Grundstücke nach § 18 verpflichtet.

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