§ 50 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

(1) Zum Zwecke der öffentlichen Begutachtung der Jagdwirtschaft hat der als Interessenvertretung derdie Vorarlberger Jägerschaft anerkannte Verein (§ 61) in jedemfür jeden Verwaltungsbezirk jährlich eine Hegeschau zu veranstalten. Die Hegeschau kann für Teile eines Verwaltungsbezirks gesondert durchgeführt werden.

(2) Im Rahmen der Hegeschau hat eine Beurteilung der Jagdwirtschaft in den einzelnen Hegegemeinschaften und Jagdgebieten zu erfolgen. Sie ist durch Sachverständige vorzunehmen. Hiebei ist insbesondere auf die Einhaltung des Abschussplanes, die eingetretenen Wildschäden und die zur Verhütung von Wildschäden und zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse unternommenen Anstrengungen Bedacht zu nehmen und der Wildabschuss im gesamten aus hegerischer Sicht zu bewerten.

(3) Die Hegegemeinschaften und Jagdnutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Veranstalter die für die Darstellung und Beurteilung der Jagdwirtschaft erforderlichen Unterlagen und Beweisstücke vorzulegen. Die Behörde ist befugt, dem Veranstalter die zur Durchführung der Hegeschau erforderlichen Daten bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

Stand vor dem 30.09.2008

In Kraft vom 01.10.1988 bis 30.09.2008

(1) Zum Zwecke der öffentlichen Begutachtung der Jagdwirtschaft hat der als Interessenvertretung derdie Vorarlberger Jägerschaft anerkannte Verein (§ 61) in jedemfür jeden Verwaltungsbezirk jährlich eine Hegeschau zu veranstalten. Die Hegeschau kann für Teile eines Verwaltungsbezirks gesondert durchgeführt werden.

(2) Im Rahmen der Hegeschau hat eine Beurteilung der Jagdwirtschaft in den einzelnen Hegegemeinschaften und Jagdgebieten zu erfolgen. Sie ist durch Sachverständige vorzunehmen. Hiebei ist insbesondere auf die Einhaltung des Abschussplanes, die eingetretenen Wildschäden und die zur Verhütung von Wildschäden und zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse unternommenen Anstrengungen Bedacht zu nehmen und der Wildabschuss im gesamten aus hegerischer Sicht zu bewerten.

(3) Die Hegegemeinschaften und Jagdnutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Veranstalter die für die Darstellung und Beurteilung der Jagdwirtschaft erforderlichen Unterlagen und Beweisstücke vorzulegen. Die Behörde ist befugt, dem Veranstalter die zur Durchführung der Hegeschau erforderlichen Daten bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

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