§ 62 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

(1) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 61 Abs. 2 erhält die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) folgende Mittel:

a)

von der Landesregierung jährlich einen Betrag in Höhe von 10 % des Ertrages der Jagdabgabe und

b)

den Ertrag des Jagdförderungsbeitrages (Abs. 2 und 3).

(2) Personen, denen eine Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) oder eine Gästejagdkarte (§ 24 Abs. 3) ausgestellt wird, haben einen Jagdförderungsbeitrag zu leisten.

(23) Die Höhe des Jagdförderungsbeitrages ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Sie darf für ein Jahr die Hälftedas Eineinhalbfache der Verwaltungsabgabe, die für die Ausstellung der Jagdkarte oder Gästejagdkarte zu entrichten ist, nicht übersteigen.

(3) Der Jagdförderungsbeitrag ist im Zeitpunkt der Ausstellung der Jagdkarte oder Gästejagdkarte fällig. Wird er nicht ohne weiteres entrichtet, so ist er von der Behörde, welche die Jagdkarte oder Gästejagdkarte ausstellt, mit Bescheid nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzuschreiben.

(4) Der Ertrag des Jagdförderungsbeitrages ist dem als Interessenvertretung derDie Vorarlberger Jägerschaft anerkannten Verein zur(§ 61) hat die Mittel nach Abs. 1 für die gesetzmäßige, sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind, nach § 61 Abs. 2 zu überlassenverwenden. Auf Verlangen der Landesregierung hat der Vereindie Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) die Verwendung dieser Mittel offen zu legen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

Stand vor dem 30.09.2008

In Kraft vom 01.10.1988 bis 30.09.2008

(1) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 61 Abs. 2 erhält die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) folgende Mittel:

a)

von der Landesregierung jährlich einen Betrag in Höhe von 10 % des Ertrages der Jagdabgabe und

b)

den Ertrag des Jagdförderungsbeitrages (Abs. 2 und 3).

(2) Personen, denen eine Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) oder eine Gästejagdkarte (§ 24 Abs. 3) ausgestellt wird, haben einen Jagdförderungsbeitrag zu leisten.

(23) Die Höhe des Jagdförderungsbeitrages ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Sie darf für ein Jahr die Hälftedas Eineinhalbfache der Verwaltungsabgabe, die für die Ausstellung der Jagdkarte oder Gästejagdkarte zu entrichten ist, nicht übersteigen.

(3) Der Jagdförderungsbeitrag ist im Zeitpunkt der Ausstellung der Jagdkarte oder Gästejagdkarte fällig. Wird er nicht ohne weiteres entrichtet, so ist er von der Behörde, welche die Jagdkarte oder Gästejagdkarte ausstellt, mit Bescheid nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzuschreiben.

(4) Der Ertrag des Jagdförderungsbeitrages ist dem als Interessenvertretung derDie Vorarlberger Jägerschaft anerkannten Verein zur(§ 61) hat die Mittel nach Abs. 1 für die gesetzmäßige, sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind, nach § 61 Abs. 2 zu überlassenverwenden. Auf Verlangen der Landesregierung hat der Vereindie Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) die Verwendung dieser Mittel offen zu legen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

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