§ 4 Vbg. SLA

Statut des Vorarlberger Landesarchivs

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Sämtliche DienststellenDie Landesarchivarin oder der Landesverwaltung haben Schriftgut, das sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ständig benötigen, längstens 30 Jahre nachLandesarchivar ist von der letzten inhaltlichen Bearbeitung dem Landesarchiv anzubieten. Das Landesarchiv hatLandesregierung zu bewerten, ob es sich hierbei um Archivgut handeltbestellen.

(2) Schriftgut inDie Stellvertreterin oder der Landesregistratur kann dasStellvertreter ist von der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Bei Verhinderung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars gehen alle ihr oder ihm zustehenden Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter über.

(3) Der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar obliegt die Führung des Landesarchivs. Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist allen Bediensteten des Landesarchivs gegenüber weisungsberechtigt.

(4) Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Landesarchiv nach Ablauf dieser Frist selbständig als Archivgut übernehmenübertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit die Landesarchivarin oder in Abspracheder Landesarchivar gemäß § 6 Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mit der zuständigen Dienststelle vernichtenselbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt, ist die Verantwortung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars darauf beschränkt, dass hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen ausgewählt und dass diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt werden. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.06.2016

(1) Sämtliche DienststellenDie Landesarchivarin oder der Landesverwaltung haben Schriftgut, das sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ständig benötigen, längstens 30 Jahre nachLandesarchivar ist von der letzten inhaltlichen Bearbeitung dem Landesarchiv anzubieten. Das Landesarchiv hatLandesregierung zu bewerten, ob es sich hierbei um Archivgut handeltbestellen.

(2) Schriftgut inDie Stellvertreterin oder der Landesregistratur kann dasStellvertreter ist von der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Bei Verhinderung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars gehen alle ihr oder ihm zustehenden Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter über.

(3) Der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar obliegt die Führung des Landesarchivs. Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist allen Bediensteten des Landesarchivs gegenüber weisungsberechtigt.

(4) Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Landesarchiv nach Ablauf dieser Frist selbständig als Archivgut übernehmenübertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit die Landesarchivarin oder in Abspracheder Landesarchivar gemäß § 6 Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mit der zuständigen Dienststelle vernichtenselbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt, ist die Verantwortung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars darauf beschränkt, dass hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen ausgewählt und dass diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt werden. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über.

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