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(1) Archivgut des Landesarchivs unterliegt einer SchutzfristFür jede Abteilung ist von 30 Jahrender Landesarchivarin oder vom Landesarchivar eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter zu bestellen. Die Schutzfrist beginnt mit dem DatumBestellung bedarf der letzten inhaltlichen Bearbeitung des Archivguts zu laufen. Nach AblaufZustimmung der Schutzfrist steht das Archivgut der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung, sofern nichtLandesregierung.
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(2) Vor AblaufDie Abteilungsleiterin oder der Schutzfrist kannAbteilungsleiter ist die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte aller der Abteilung zugeteilten Bediensteten. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist allen ihrer oder seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.
(3) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat unter der Führung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars für einen geordneten Geschäftsgang der Abteilung zu sorgen. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Abteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit die Landesarchivarin oder der Landesarchivar zum Zweckgemäß § 6 einzelne der wissenschaftlichen ForschungAbteilung zugeteilte Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung der Abteilungsleiterin oder aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einer betroffenen Person über schriftlichen Antrag die Benützung gestatten, wenn
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(3) Für Archivgut, das gemäß § 3 Abs. 6 Bundesarchivgesetz von Dienststellen des Bundes übernommen wurde, gelten die §§ 7 und 9 Bundesarchivgesetz sinngemäß.
(4) Die Landesarchivarin oderAbteilungsleiters auf eine Beaufsichtigung der Landesarchivar erlässt mit Zustimmung der Landesregierung eine Benützungsordnung, in der insbesondere die nähere Regelung der Benützung sowie Bestimmungen zur Gewährleistung der Ordnung und SicherheitBediensteten im Landesarchiv festgelegt werdenerforderlichen Ausmaß beschränkt. Sie wird durch Aushang im Landesarchiv und im Internet veröffentlicht.
(1) Archivgut des Landesarchivs unterliegt einer SchutzfristFür jede Abteilung ist von 30 Jahrender Landesarchivarin oder vom Landesarchivar eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter zu bestellen. Die Schutzfrist beginnt mit dem DatumBestellung bedarf der letzten inhaltlichen Bearbeitung des Archivguts zu laufen. Nach AblaufZustimmung der Schutzfrist steht das Archivgut der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung, sofern nichtLandesregierung.
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(2) Vor AblaufDie Abteilungsleiterin oder der Schutzfrist kannAbteilungsleiter ist die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte aller der Abteilung zugeteilten Bediensteten. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist allen ihrer oder seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.
(3) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat unter der Führung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars für einen geordneten Geschäftsgang der Abteilung zu sorgen. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Abteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit die Landesarchivarin oder der Landesarchivar zum Zweckgemäß § 6 einzelne der wissenschaftlichen ForschungAbteilung zugeteilte Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung der Abteilungsleiterin oder aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einer betroffenen Person über schriftlichen Antrag die Benützung gestatten, wenn
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(3) Für Archivgut, das gemäß § 3 Abs. 6 Bundesarchivgesetz von Dienststellen des Bundes übernommen wurde, gelten die §§ 7 und 9 Bundesarchivgesetz sinngemäß.
(4) Die Landesarchivarin oderAbteilungsleiters auf eine Beaufsichtigung der Landesarchivar erlässt mit Zustimmung der Landesregierung eine Benützungsordnung, in der insbesondere die nähere Regelung der Benützung sowie Bestimmungen zur Gewährleistung der Ordnung und SicherheitBediensteten im Landesarchiv festgelegt werdenerforderlichen Ausmaß beschränkt. Sie wird durch Aushang im Landesarchiv und im Internet veröffentlicht.