§ 4 MSV (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
Zu den Sonderleistungen zählen insbesondere

a)

Hilfen zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage wie Unterstützungen zur

1.

Erlangung einer den Fähigkeiten und Neigungen der hilfsbedürftigen Person angemessenen Schulbildung,

2.

Berufsausbildung, Um- und Nachschulung in Schulen, Betrieben, Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen,

3.

Beschaffung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes,

b)

Familienhilfen wie

1.

Beistellung einer Haushaltshilfe,

2.

Familien- und Eheberatung sowie Familienbetreuung,

c)

Hilfen für pflegebedürftige Menschen wie

1.

Unterstützungen der häuslichen Pflege,

2.

Unterstützungen für Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege,

d)

Hilfe für betagte Menschen wie

1.

Unterstützungen für die Betreuung im häuslichen Bereich,

2.

Unterstützungen für die Unterbringung auf Pflegeplätzen,

e)

(psycho)soziale Beratung,

f)

Hilfen zur Deckung von Sonderbedarfen wie

1.

Mehrkosten für eine medizinisch indizierte Diätnahrung,

2.

Kosten für die Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühlen und für die Küche,

3.

Kosten für große Haushaltsgeräte wie Boiler, Herd und Waschmaschine,

4.

eine allfällige Kaution für eine Wohnung,

5.

unbedingt erforderliche Kosten für eine Wohnraumbeschaffung sowie eine wirtschaftlich gebotene Wohnraumerhaltung,

6.

eine einmalige Unterstützung im Zusammenhang mit einer Geburt im Zeitraum von zwei Monaten vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis zwei Monate nach einer Geburt in Höhe von 80 v.H. des Mindestsicherungssatzes gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Z. 1, soweit nicht ein begründeter Mehrbedarf nachgewiesen wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2017§ 4 MSV seit 31.03.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
Zu den Sonderleistungen zählen insbesondere

a)

Hilfen zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage wie Unterstützungen zur

1.

Erlangung einer den Fähigkeiten und Neigungen der hilfsbedürftigen Person angemessenen Schulbildung,

2.

Berufsausbildung, Um- und Nachschulung in Schulen, Betrieben, Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen,

3.

Beschaffung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes,

b)

Familienhilfen wie

1.

Beistellung einer Haushaltshilfe,

2.

Familien- und Eheberatung sowie Familienbetreuung,

c)

Hilfen für pflegebedürftige Menschen wie

1.

Unterstützungen der häuslichen Pflege,

2.

Unterstützungen für Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege,

d)

Hilfe für betagte Menschen wie

1.

Unterstützungen für die Betreuung im häuslichen Bereich,

2.

Unterstützungen für die Unterbringung auf Pflegeplätzen,

e)

(psycho)soziale Beratung,

f)

Hilfen zur Deckung von Sonderbedarfen wie

1.

Mehrkosten für eine medizinisch indizierte Diätnahrung,

2.

Kosten für die Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühlen und für die Küche,

3.

Kosten für große Haushaltsgeräte wie Boiler, Herd und Waschmaschine,

4.

eine allfällige Kaution für eine Wohnung,

5.

unbedingt erforderliche Kosten für eine Wohnraumbeschaffung sowie eine wirtschaftlich gebotene Wohnraumerhaltung,

6.

eine einmalige Unterstützung im Zusammenhang mit einer Geburt im Zeitraum von zwei Monaten vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis zwei Monate nach einer Geburt in Höhe von 80 v.H. des Mindestsicherungssatzes gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Z. 1, soweit nicht ein begründeter Mehrbedarf nachgewiesen wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2017§ 4 MSV seit 31.03.2021 weggefallen.

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