§ 24 K-HeizG § 24

Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Durchführung von Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:

a)

Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an Feuerungsanlagen befugt sind;

b)

Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes; Fachunternehmen oder -personen nach § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013;

c)

akkreditierte Überwachungs- und/oder Prüfstellen des einschlägigen Fachgebietes;

d)

Sachverständige des einschlägigen Fachgebietes, die Staatsangehörige eines Staates sind, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen oder rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, soweit sie mit den in Abs. 4 angeführten Rechtsvorschriften vertraut und in ihrem Herkunftsstaat für gleichartige Tätigkeiten nachweislich staatlich anerkannt sind.

(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen iSd § 21 Abs. 2 lit. b dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Vorrausetzung des § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.

(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmer bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(4) Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:

a)

Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Prüfung der Funktion und der Wartungserfordernisse von Messgeräten;

b)

Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);

c)

einschlägige Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).

(5) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Abs. 4 aufgrund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.

(6) Als Nachweis der Kenntnisse iSd Abs. 4 gilt auch:

a)

ein Nachweis über eine mindestens gleichwertige Prüfung in einem anderen Bundesland,

b)

ein Nachweis über eine im Ausland absolvierte Ausbildung, die nach dem Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, anerkannt wurde.

Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen sind die Bestimmungen des K-BQAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen von Personen, die nicht unter § 1 Abs. 2 und 3 K-BQAG fallen, nur dessen §§ 2 bis 12 anzuwenden sind.

(7) Für die Anerkennung der nach Abs. 4 und 5 erforderlichen Ausbildungen von Personen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die nach Abs. 4 und 5 erforderlichen Ausbildungen sind Befähigungsnachweise nach § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG. Die Landesregierung hat Ausbildungen und Prüfungen im Sinne des § 1 Abs. 4 K-BQAG und Ausbildungen und Prüfungen, die nicht in den Anwendungsbereich des K-BQAG fallen, als der Ausbildung nach Abs. 4 und 5 gleichwertig anzuerkennen, soweit sie den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 entsprechen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.03.2014 bis 28.02.2018

(1) Zur Durchführung von Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:

a)

Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an Feuerungsanlagen befugt sind;

b)

Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes; Fachunternehmen oder -personen nach § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013;

c)

akkreditierte Überwachungs- und/oder Prüfstellen des einschlägigen Fachgebietes;

d)

Sachverständige des einschlägigen Fachgebietes, die Staatsangehörige eines Staates sind, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen oder rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, soweit sie mit den in Abs. 4 angeführten Rechtsvorschriften vertraut und in ihrem Herkunftsstaat für gleichartige Tätigkeiten nachweislich staatlich anerkannt sind.

(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen iSd § 21 Abs. 2 lit. b dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Vorrausetzung des § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.

(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmer bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(4) Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:

a)

Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Prüfung der Funktion und der Wartungserfordernisse von Messgeräten;

b)

Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);

c)

einschlägige Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).

(5) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Abs. 4 aufgrund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.

(6) Als Nachweis der Kenntnisse iSd Abs. 4 gilt auch:

a)

ein Nachweis über eine mindestens gleichwertige Prüfung in einem anderen Bundesland,

b)

ein Nachweis über eine im Ausland absolvierte Ausbildung, die nach dem Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, anerkannt wurde.

Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen sind die Bestimmungen des K-BQAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen von Personen, die nicht unter § 1 Abs. 2 und 3 K-BQAG fallen, nur dessen §§ 2 bis 12 anzuwenden sind.

(7) Für die Anerkennung der nach Abs. 4 und 5 erforderlichen Ausbildungen von Personen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die nach Abs. 4 und 5 erforderlichen Ausbildungen sind Befähigungsnachweise nach § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG. Die Landesregierung hat Ausbildungen und Prüfungen im Sinne des § 1 Abs. 4 K-BQAG und Ausbildungen und Prüfungen, die nicht in den Anwendungsbereich des K-BQAG fallen, als der Ausbildung nach Abs. 4 und 5 gleichwertig anzuerkennen, soweit sie den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 entsprechen.

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