§ 2 K-HeizG § 2

K-HeizG - Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1)              In Umsetzung dieser Ziele regelt dieses Gesetz

a)

das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen,

b)

die Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken,

c)

die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken.

(2)              Heizungsanlagen iS dieses Gesetzes sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, Wärme für die Heizung von Gebäuden oder Teilen davon und/oder zur Warmwasserbereitung zu erzeugen.

(3)              Der 6. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nicht für Heizungsanlagen, wenn sie Betriebsvorschriften nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen und/oder kesselrechtlichen und/oder elektrizitätsrechtlichen Regelungen des Bundes unterliegen.

(4)              Abschnitte 2 und 4 dieses Gesetzes gelten nur für Kleinfeuerungsanlagen iSd § 3 Z 33.

(5)              Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.

In Kraft seit 01.03.2014 bis 31.12.9999
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