§ 2 K-UAG § 2

Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag hat in seiner ersten Sitzung die Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen – unbeschadet des Abs. 2 letzter Satz – festzusetzen.

(2) Den im Landtag vertretenen Parteien steht jeweils das Recht auf Entsendung von Mitgliedern in einen nach § 1 eingesetzten Untersuchungsausschuss nach dem Verhältniswahlrecht zu. Hiebei sind die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen zu Grunde zu legen (d´Hondtsches Verfahren); bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los. Hat eine der im Landtag vertretenen Parteien keinen Anspruch nach dem Verhältniswahlrecht, kommt ihrhat sie das Recht auf Entsendung von einem, ein Mitglied in den Untersuchungsausschuss zu, wenn auf Grund des Wahlvorschlages dieser Partei gewählte Mitglieder des Landtages sich zu einem Klub oder einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen haben.

( entsenden.(3) Nach Maßgabe der ihnen zustehenden Zahl an Ausschussmitgliedern hat jede im Landtag vertretene Partei dem Präsidenten des Landtages eine Liste der in den Untersuchungsausschuss zu entsendenden Mitglieder zu übermitteln, die von mehr als der Hälfte der dieser Partei zuzurechnenden Mitglieder des Landtages unterschrieben sein muss; diese gelten damit als entsendet.

(4) Der Präsident des Landtages hat die Mitglieder des Untersuchungsausschusses dem Landtag in der auf die Entsendung folgenden Sitzung bekannt zu geben.

(5) Scheidet ein Mitglied des Untersuchungsausschusses aus, gelten für eine neuerliche Entsendung die Abs. 2 bis 4.

(6) Jedes Ausschussmitglied hat das Recht, sich im Falle seiner Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung eines Ausschusses durch ein Mitglied des Landtages, das derselben im Landtag vertretenen Partei angehören muss wie das verhinderte Ausschussmitglied, vertreten zu lassen.

Stand vor dem 29.06.2017

In Kraft vom 27.02.2016 bis 29.06.2017

(1) Der Landtag hat in seiner ersten Sitzung die Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen – unbeschadet des Abs. 2 letzter Satz – festzusetzen.

(2) Den im Landtag vertretenen Parteien steht jeweils das Recht auf Entsendung von Mitgliedern in einen nach § 1 eingesetzten Untersuchungsausschuss nach dem Verhältniswahlrecht zu. Hiebei sind die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen zu Grunde zu legen (d´Hondtsches Verfahren); bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los. Hat eine der im Landtag vertretenen Parteien keinen Anspruch nach dem Verhältniswahlrecht, kommt ihrhat sie das Recht auf Entsendung von einem, ein Mitglied in den Untersuchungsausschuss zu, wenn auf Grund des Wahlvorschlages dieser Partei gewählte Mitglieder des Landtages sich zu einem Klub oder einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen haben.

( entsenden.(3) Nach Maßgabe der ihnen zustehenden Zahl an Ausschussmitgliedern hat jede im Landtag vertretene Partei dem Präsidenten des Landtages eine Liste der in den Untersuchungsausschuss zu entsendenden Mitglieder zu übermitteln, die von mehr als der Hälfte der dieser Partei zuzurechnenden Mitglieder des Landtages unterschrieben sein muss; diese gelten damit als entsendet.

(4) Der Präsident des Landtages hat die Mitglieder des Untersuchungsausschusses dem Landtag in der auf die Entsendung folgenden Sitzung bekannt zu geben.

(5) Scheidet ein Mitglied des Untersuchungsausschusses aus, gelten für eine neuerliche Entsendung die Abs. 2 bis 4.

(6) Jedes Ausschussmitglied hat das Recht, sich im Falle seiner Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung eines Ausschusses durch ein Mitglied des Landtages, das derselben im Landtag vertretenen Partei angehören muss wie das verhinderte Ausschussmitglied, vertreten zu lassen.

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