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Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), LGBl. Nr. 87/1996, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Tätigkeit der Untersuchungsausschüsse anzuwenden.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), LGBl. Nr. 87/1996, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Tätigkeit der Untersuchungsausschüsse anzuwenden.