§ 12 K-UAG § 12

Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Ein Beweisbeschluss wird aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses gefasst.

(2) In den Beweisbeschlüssen sind die Tatsachen, über die Beweise zu erheben sind, sowie die Beweismittel genau zu bezeichnen. Die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe sind genau zu bezeichnen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen.

(3) Für die Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss gilt § 15.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Ein Beweisbeschluss wird aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses gefasst.

(2) In den Beweisbeschlüssen sind die Tatsachen, über die Beweise zu erheben sind, sowie die Beweismittel genau zu bezeichnen. Die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe sind genau zu bezeichnen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen.

(3) Für die Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss gilt § 15.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten