§ 21 K-UAG § 21

Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 17 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bezirksgericht Klagenfurt die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 44 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land die Vorführung beantragen werde. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land heranzutreten, um bei ihr die Vorführung der Auskunftsperson zu beantragen.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Obmann dem Präsidenten des Landtages mitzuteilen, der diese auszufertigen hat.

(4) Auf Antrag des Ausschusses hat die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 2 die Vorführung der Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss nach § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzudrohen und nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 unmittelbaren Zwang zum Zweck dieser Vorführung anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 17 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bezirksgericht Klagenfurt die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 44 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land die Vorführung beantragen werde. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land heranzutreten, um bei ihr die Vorführung der Auskunftsperson zu beantragen.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Obmann dem Präsidenten des Landtages mitzuteilen, der diese auszufertigen hat.

(4) Auf Antrag des Ausschusses hat die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 2 die Vorführung der Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss nach § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzudrohen und nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 unmittelbaren Zwang zum Zweck dieser Vorführung anzuwenden.

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